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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 15/2021 vom 20.01.2021
Digitale Rats- oder Ausschusssitzungen während der Corona-Pandemie
Aufgrund einiger Nachfragen aus Mitgliedsstädten und -gemeinden weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:
Digitale Rats- oder Ausschusssitzungen sind nicht in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) verankert und von daher aus verschiedenen Gründen während der Corona-Pandemie keine rechtlich zulässige Alternative zu Präsenssitzungen.
Dagegen spricht zunächst der in der GO NRW verankerte Öffentlichkeitsgrundsatz. Danach muss grundsätzlich eine Teilnahme an diesen Sitzungen für Interessierten möglich sein. Bei nichtöffentlichen Sitzungen gibt es nach der GO NRW keine Kontrollmöglichkeit, um ein Mithören von Dritten oder sogar ein Aufzeichnen der Sitzung zu vermeiden. Da nur aus bestimmten Gründen ausnahmsweise eine nichtöffentliche Sitzung durchgeführt werden darf, muss die Geheimhaltung der Inhalte aber gewährleistet werden können.
Zudem hält die GO NRW die Möglichkeit von geheimen Abstimmungen vor. Derartige Abstimmungen sind aber nur für Präsenzsitzungen denkbar.
Je nach dem gewünschten Videokonferenzprogramm könnten darüber hinaus auch noch datenschutzrechtliche Schwierigkeiten hinzutreten.
Aufgrund der beispielhaft aufgeführten Schwierigkeiten sind digitale Sitzungen generell nicht möglich – weder für öffentliche noch für nichtöffentliche Sitzungen.
Nach der Einschätzung des zuständigen Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKBG) sind die gegebenen Möglichkeiten (Delegation auf den Hauptausschuss oder Pairing-Vereinbarung) für den Umgang mit Sitzungen während der Pandemie ausreichend. In diesem Zusammenhang weist die Geschäftsstelle auch nochmal auf den Erlass des MHKBG zur Sitzungsdurchführung kommunaler Gremien in Pandemiezeiten hin (vgl. Schnellbrief Nr. 19/2021). Die Sitzungen der kommunalen Gremien sind auch weiterhin in der CoronaSchVO von einem Versammlungs- / Veranstaltungsverbot in § 13 ausgenommen.
Weiterhin gilt aber der Grundsatz, dass so wenig Sitzungen wie möglich stattfinden sollen. Die Sitzungen sollen nur bei inhaltlich notwendigen Entscheidungen, die nicht verschoben werden können, stattfinden.
Az.: 13.0.37-002/001