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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 334/2003 vom 22.04.2003
DIN 33430 zur Personalauswahl
Das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) hat eine neue Norm im Bereich des Personalwesens veröffentlicht. In der mit den kommunalen Spitzenverbänden nicht abgestimmten Norm DIN 33430 werden die „Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen“ festgelegt. Inhaltlich setzt die Norm Standards zu Inhalt und Ablauf von Verfahren für die Personalauswahl und Personalentwicklung. Sie richtet sich insbesondere an Anwender, Auftraggeber und Bewerber im Personalauswahlverfahren und hat den Anspruch, allgemeingültige Qualitätskriterien aufzustellen. Angesichts der Regelungen der DIN 33430 bedeutete die Umsetzung für Städte und Gemeinden in vielen Fällen eine kostenintensive Verlagerung der Durchführung von Personalauswahlverfahren auf externe Anbieter sowie einen massiven Anstieg des Bedarfs an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen. Weiterhin könnte im Auswahlverfahren selbst nur noch in sehr viel geringerem Maße die fachliche Qualifikation des Bewerbers überprüft werden. Letztlich scheint die DIN 33430 eine Arbeitsplatzbeschaffungsmaßnahme des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen zu sein.
Wir empfehlen unseren Mitgliedern keine Anwendung. Die Beachtung von DIN-Normen erfolgt auf freiwilliger Basis. Das DIN, ein eingetragener Verein, setzt Normen, jedoch keine verbindlichen Rechtsnormen. Eine Verpflichtung zur Anwendung besteht somit nicht. Auch ist eine Einbeziehung der DIN 33430 durch Verweis in einem Gesetz oder in einer Verordnung unwahrscheinlich, da dies bisher lediglich im technischen Bereich der Fall war, wo Standards eindeutig definierbar sind oder wo sie über die Rechtsprechung als „Stand der Technik“, „verkehrsüblich“ oder „sachgerecht“ eingeführt wurden. Städte und Gemeinden sollten deshalb die DIN 33430 ignorieren, damit die Rechtsprechung durch eine solche Nichtbeachtung in Fachkreisen erkennt, daß der Norm keine größere Bedeutung zugebilligt werden muß. Diese Auffassung hat jedoch ein (geringes) Risiko, daß Gerichte möglicherweise in Konkurrentenklagen bei der Frage, ob der Dienstherr gem. Art. 33 Abs. 2 GG den nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am besten geeigneten Bewerber ausgewählt hat, auf die DIN 33430 abstellen. Dem steht jedoch entgegen, daß es allein der pflichtgemäß vorzunehmenden Beurteilung des Dienstherrn überlassen bleiben muß, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimißt und wie er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nicht das Prinzip der Bestenauslese selbst in Frage gestellt ist (vgl. hierzu näher Wichmann, in: Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, 5. Aufl. 2002, Rn. 121 m.w.N.).
Az.: I/1 043-02-1