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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 330/2011 vom 09.06.2011
Diskussion im NRW-Landtag zur Dichtheitsprüfung Abwasser
Die Fraktionen von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben zwischenzeitlich einen gemeinsamen Antrag zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (§ 61 a LWG NRW) auf den Weg gebracht, der Ende Juni 2011 im Landtag diskutiert werden soll. Es soll an der Pflicht zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen festgehalten werden. In 7 Punkten sollen Aussagen dazu gemacht werden, wie die gesetzliche Regelung zukünftig vollzogen werden soll. Diese vorgesehenen 7 Punkte sind:
1. Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasseranlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen zeitgleich dann durchgeführt werden, wenn die Kommune eine entsprechende Überprüfung und Maßnahmen für den jeweiligen öffentlichen Kanal vorsieht. Die sich aus diesem abgestimmten Verfahren ergebenden Synergien sollen weiter genutzt werden können.
2. Anforderungen an Form und Inhalt der Bescheinigung über die Durchführung einer Dichtheitsprüfung sind in einer landeseinheitlichen Musterdichtheitsbescheinigung festzulegen. Eine einheitliche Form der Bescheinigung erleichtert die Handhabung durch die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die prüfenden Unternehmen sowie durch die zuständigen Behörden.
3. Für Bürgerinnen und Bürger dürfen keine strengeren Maßstäbe gelten, als sie der öffentlichen Hand auferlegt werden. Grundsätzlich ist eine zeitgleiche Sanierung öffentlicher und privater Kanäle anzustreben. Daher sollte eine Entscheidungshilfe erstellt werden, auf deren Basis entschieden werden kann, wann eine Sanierung entbehrlich ist, so dass z. B. Bagatellschäden ausgenommen werden können.
4. Gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden sollte die Mustersatzung überarbeitet werden, insbesondere im Hinblick auf die Art der Dichtheitsprüfung. Im Hinblick auf die Altersstruktur privater Abwasserkanäle gilt es, die schonendste Art der Dichtheitsprüfung zu nutzen. Grundsätzlich stehen für die Prüfung bestehender Leitungen für häusliches Abwasser alle Prüfmethoden zur Verfügung. Dies schließt neben der Druckprüfung und der TV-Inspektion auch die Wasserstandsfüllprüfung (einfache Dichtheitsprüfung) ein. Darüber hinaus wird die Einführung einer drucklosen Durchflussprüfung gefordert. Dem Eigentümer oder der Eigentümerin ist bei der Dichtheitsprüfung privater Abwasserkanäle die Wahlfreiheit zwischen den zur Verfügung stehenden Prüfverfahren einzuräumen. Lediglich für Fremdwasserschwerpunktgebiete und in Wasserschutzgebieten sind Ausnahmen sinnvoll.
5. Die Betroffenen müssen vor sog. Kanalhaien geschützt werden. Gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden soll sichergestellt werden, dass die Kommunen ihren gesetzlichen Beratungspflichten nachkommen und Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzer bei der Frage nach Art und Notwendigkeit einer Sanierung unterstützen.
6. Es ist sicherzustellen, dass die Förderleistungen aus der Abwasserabgabe (Investitionsprogramm Abwasser) für private Kanalsanierungen ab dem 01. Januar 2012 nahtlos an die heute geltende Regelung, die Ende 2011 ausläuft, anschließen können. Darüber hinaus sind mit Hilfe geeigneter Programme der NRW.BANK weitere Fördermöglichkeiten für privaten Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzer wie auch für die Sanierung kommunaler Liegenschaften aufzulegen.
7. Durch geeignete Maßnahmen sollen die Betroffenen über die Dichtheitsprüfung informiert
Darüber hinaus ist für den 6. Juli 2011 eine Landtags-Anhörung zum Thema Dichtheitsprüfung vorgesehen.. In einem Schreiben an Herrn Umweltminister Remmel vom 26. Mai 2011 hat die Geschäftsstelle des StGB NRW deutlich gemacht, dass zurzeit noch kein neuer Erlass gewünscht ist, sondern in einem ersten Schritt zunächst eine klarstellende Aussage dazu erwartet wird, wie es mit § 61 a LWG NRW weiter geht. Eine Antwort des Ministers hierzu steht noch aus. Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.
Az.: II/2 24-30