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StGB NRW-Mitteilung 247/1996 vom 20.05.1996
Dortmunder Appell zum Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz
Die Stadt Dortmund, der Verband der Evangelischen Kirchengemeinden in Dortmund und Lünen/Diakonisches Werk, der Katholische Gemeindeverband Dortmund/Caritasverband Dortmund e.V., der Paritätische Kreisverband Dortmund, die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Dortmund sowie das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Dortmund haben einen Dortmunder Appell zum Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz veröffentlicht, in den an alle Dortmunder Eltern appelliert wird, den Anspruch auf einen Kindergartenplatz nur zu Beginn des Kindergartenjahres (01. August) wahrzunehmen. Der Wortlaut der Erklärung ist im folgenden abgedruckt:
- "Wir appellieren an alle Dortmunder Eltern, den Anspruch auf einen Kindergartenplatz nur zu Beginn des Kindergartenjahres (01. August) wahrzunehmen.
Jedes Kind soll vom 3. Geburtstag an einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz erhalten. Dieses neue Recht wird von uns grundsätzlich begrüßt, da durch den Besuch eines Kindergartens die Entwicklung eines Kindes nachhaltig gefördert wird.
In Dortmund werden vom 01. August 1996 an (Beginn des Kindergartenjahres) die 3- bis 6-jährigen Kinder, deren Eltern dies wünschen, einen Kindergarten besuchen können.
Die Aufnahme der Kinder jeweils zum 01. August hat sich - ähnlich wie im Schulbereich - bewährt.
Die Regelung, daß die Kinder immer mit dem 3. Geburtstag aufgenommen werden können, sollte auch in Zukunft mit Ausnahme von Härtefällen in Dortmund nicht praktiziert werden.
Aus pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Gründen halten wir unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen den gemeinsamen Beginn aller neu aufzunehmenden Kinder für sinnvoller als über das ganze Jahr verteilte Aufnahmen. Bei der derzeitigen Kindergartensituation in Dortmund würde die Aufnahme einzelner Kinder zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten sowohl die Kinder als auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungsdienst überfordern.
Daher nochmals unser Appell:
Melden Sie Ihr Kind immer nur zum 01. August - Beginn des Kindergartenjahres - an.
- Wir appellieren an alle Erzieherinnen und Erzieher in den Dortmunder Kindertageseinrichtungen, trotz zusätzlicher Belastungen auch künftig ihre Aufgaben in der Betreuung, Bildung und Erziehung an den Bedürfnissen der ihnen anvertrauten Kinder zu orientieren.
Trotz schwierigster Finanzlage wurden in den letzten Jahren 4.000 neue Plätze in Kindertageseinrichtungen von freien Trägern und der Stadt Dortmund geschaffen. Weitere 1.000 Plätze folgen, so daß spätestens zum 01. August 1999 ausreichend dauerhafte Kindergartenplätze zur Verfügung stehen. Das Angebot reicht aus, wenn die Eltern den "Dortmunder Appell" berücksichtigen und ihre Kinder nur jeweils zum 01. August anmelden.
In der Übergangszeit 1996 bis 1999 kommen auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungsdienst zusätzliche Belastungen hinzu. In einem befristeten "Sofortprogramm" haben die Träger zusätzliche Plätze in bestehenden Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Nur mit großem persönlichen und fachlichen Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungsdienst kann diese Übergangszeit bewältigt werden.
- Wir appellieren an den Bundesgesetzgeber, den Ländern zu ermöglichen, den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz durch eine dauerhafte Stichtagsregelung (Aufnahme nur zum 01. August) auszugestalten.
Die vom Bundesgesetzgeber getroffene Regelung von Aufnahmen während des ganzen Jahres (jeweils mit dem 3. Geburtstag) halten wir auch längerfristig für nicht umsetzbar. Ohne Berücksichtigung eines einheitlichen Aufnahmetermins müssen in Dortmund 5.000 bis 6.000 Plätze zusätzlich vorgehalten werden. Dies ist bei der gegenwärtigen Finanzlage nicht zu realisieren.
Unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder, der Eltern, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungsdienst und der Träger von Kindertageseinrichtungen kann der beschlossene Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ohne Stichtagsregelung unter den jetzigen Rahmenbedingungen nicht verwirklicht werden. Ein Rechtsanspruch ohne Stichtagsregelung ist nur möglich, wenn Bund und Land die Kommunen und Träger finanziell hierzu ausreichend ausstatten."
Ggf. können in den Städten und Gemeinden entsprechende Appelle an die Eltern gerichtet werden.
Az.: II