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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 163/2007 vom 25.01.2007
Double Opt-In gilt nicht als Spam
Nachdem in der Rechtsprechung selbst die Versendung einer Bestätigungsmail dafür, dass man - zumindest mutmaßlich - einen E-Mail-Newsletter bestellt habe, als rechtlich unzulässige Werbung ("Spam") bewertet wurde, wenn diese nicht erwünscht hat, geht jetzt das AG München (Urt. v. 16.11.06, AZ 161 C 29330/06) einen pragmatischen Weg. Es entschied, dass eine unzumutbare Belästigung nicht vorläge, wenn die Bestätigungs-Mail vom Empfänger in einem letzten Schritt ebenfalls bestätigt werden muss ("Double Opt-In). Grundsätzlich bestehe zwar nach ganz einhelliger Auffassung ein Anspruch gegen die Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails. Andererseits dürfe dieser Anspruch aber nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postwege so risikobehaftet sei, dass er faktisch verhindert werde. Viele Internetnutzer wollten gerne die Möglichkeit, Informationen und Werbung aus dem Netz zu beziehen sowie Bestellungen aufzugeben. Es müsse möglich sein, erwünschte E-Mails zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung in E-Mail-Verteiler auszufiltern. Hierfür sei das vom Antragsgegner benutzte Verfahren, das Double-Opt-In-Verfahren, ein geeigneter Mechanismus. Durch einfaches Löschen der Bestätigungsmail beziehungsweise allein durch das Nichtstun sei sichergestellt, dass weitere E-Mails nicht mehr zu erwarten seien. Es war daher dem Antragssteller zumutbar, durch einfaches Abwarten und Nichtstun der Aufforderung zur Bestätigung nicht zu folgen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Az.: I/2 800-09