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StGB NRW-Mitteilung 256/2011 vom 18.05.2011
Dringlichkeitsentscheidung durch Bürgermeister-Stellvertreter/in
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 06.05.2011 zur Frage Stellung genommen, ob Dringlichkeitsentscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW in Vertretung des Bürgermeisters vom ehrenamtlichen Stellvertreter oder vom allgemeinen Vertreter getroffen werden können. In dieser in der Literatur bisher umstrittenen Frage hat sich das OVG NRW der Auffassung angeschlossen, dass die Vertretungskompetenz bei Dringlichkeitsentscheidungen dem/der stellv. Bürgermeister/in obliegt.
Die Dringlichkeitsentscheidung träte an die Stelle einer Rats- bzw. Ausschusssitzung und sei damit der politischen Leitungsfunktion des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin als Ratsvorsitzenden und nicht seiner Aufgabe als Verwaltungsspitze zuzurechnen. Die nach dem Gesetz zur Dringlichkeitsentscheidung Berufenen seien daher ausschließlich Mitglieder des Rates.
Die Entscheidung ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Gemeindeordnung abrufbar.
Az.: I 020-08-60