Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 369/2022 vom 02.06.2022

Dritte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), das Finanzministerium (FM) und die Geschäftsstellen der kommunalen Spitzenverbände erreichen im Zusammenhang mit der am 20. Mai 2022 in Kraft getretenen Änderung der Erschwerniszulagenverordnung etliche Fragen aus der kommunalen Praxis. Das FM hat diese Fragen jetzt in einem Antwortschreiben an eine Kommune beantwortet und dieses Antwortschreiben der Geschäftsstelle zur Kenntnis gegeben. Die Antworten auf die gestellten Fragen sind im Folgenden wiedergegeben:

„Mit Blick auf die am 20. Mai 2022 in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung, mit der eine Erschwerniszulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter eingeführt wurde, bitten Sie um Klärung von Anwendungsfragen.

Konkret bitten Sie um Klarstellung, ob davon ausgegangen werden kann, dass

1.  die Zulage mit den Kostenträgern abgestimmt ist und diese Zulage als Kosten des
     Rettungsdienstes anerkennen werden? Die Zulage wurde nicht mit den Kostenträgern abgestimmt,
     da hierzu keine gesetzliche Notwendigkeit vorliegt. Die weiteren gesetzlichen Regelungen bleiben
     unberührt.

2.  sich die Tätigkeit als Notfallsanitäter(in) bei Fahrzeugen des Regelrettungsdienstes (hier
     Grundbedarf RTW, NEF) auf die Schichtzeit bezieht, in welcher die Notfallsanitäter(innen) Dienst auf
     einem derartigen Fahrzeug verrichten (unabhängig davon ob sich das Fahrzeug im Einsatz befindet
     oder nicht)?

3.  die Zulage unabhängig davon gezahlt wird, ob der/die Notfallsanitäter(in) als Transportführer(in)
     oder Fahrer(in) auf einem RTW eingesetzt wird (in Einzelfällen können auch mal zwei NotSan einen
     RTW besetzen)?

4.  die Zulage bei Notfallsanitäter(innen), die auf einem Fahrzeug der Spitzenlast aus dem Brandschutz
     eingesetzt werden, in gleichem Umfang wie in Frage 2 gilt?

5.  Notfallsanitäter(innen) die in der Leitstelle nach §8 RettG eingesetzt werden und der
     Fortbildungspflicht unterliegen ebenfalls diese Zulage erhalten?

6.  Praxisanleiter(innen) bei Ausübung der Tätigkeit diese Zulage ebenfalls erhalten?


Die Fragen 2 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.

Zweck der stundenscharf abzurechnenden Zulage ist ein Ausgleich der über die Normalanforderungen des Amtes hinausgehenden tatsächlichen Erschwernisse und gesteigerten Belastungen, die den Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern aufgrund der weitreichenden Erweiterung der Kompetenzen und Verantwortung im konkreten Einsatz entstehen. Hierzu zählen etwa die eigenverantwortlich durchzuführenden medizinischen Erstversorgungsmaßnahmen, die lange Zeit nur Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren.

Voraussetzung für die Zulagengewährung ist die tatsächliche Verwendung in der Notfallrettung. Nur wenn die Beamtinnen und Beamten als Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter eingesetzt sind und im Einsatz als solche tätig werden, fallen die vorgenannt abzugeltenden Erschwernisse an. Nicht gewährt wird die Zulage daher, wenn die Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter den Erschwernissen im Einsatz nicht unmittelbar ausgesetzt sein können (z.B. bei Krankentransporten oder wenn der Rettungsdienst nicht tätig wird). Auch Beamtinnen und Beamte in den Leitstellen oder Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter erhalten keine Erschwerniszulage, sofern sie nicht im tatsächlichen Einsatz der Notfallrettung verwendet werden. Die Zulage wird nur für die Zeiten gewährt, in denen die Beamtinnen und Beamten tatsächlich als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter in einem Einsatz der Notfallrettung verwendet werden. Konkret bedeutet dies, dass die Zulage für die Zeit ab Beginn des Einsatzes, also der Alarmierung, bis Beendigung des Einsatzes, also der Meldung der Einsatzbereitschaft, gezahlt wird. Nicht gewährt wird die Zulage damit für Dienstzeiten, die keine konkreten Einsatzzeiten sind (z.B. Wartezeiten außerhalb der Einsatzzeiten).

Die Zeit je Einsatz ist in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung zu runden (§ 17a Absatz 2 Satz 2 der Erschwerniszulagenverordnung).“

Die Begründung zu der Dritten Änderungsverordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ist für Mitgliedsstädte und -gemeinden im Intranetangebot des StGB NRW unter Fachinformationen und Service, Fachgebiete, Recht, Personal, Organisation, Feuerwehr/Rettungswesen, Rettungswesen abrufbar.

Az.: 15.1.17-001/005

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