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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 543/1999 vom 20.08.1999
Drittes Euro-Einführungsgesetz
Am 07.07.1999 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das 3. Euro-Einführungsgesetz beschlossen. Der Entwurf kann als Datei auf der Internetseite des BMF abgerufen werden (http://www.bundesfinanzministerium.de). Wie bereits der Referentenentwurf berücksichtigt der Regierungsentwurf die gemeinsame Erklärung der Verbände der Kreditwirtschaft, des Einzelhandels und der Automatenwirtschaft zur modifizierten Stichtagsregelung für die Einführung von Euro-Banknoten und -Münzen vom 22.10.1998. Wesentliche Abweichungen zum Referentenentwurf haben sich nicht ergeben. Zur Klarstellung dienen folgende Änderungen:
- Verändert wurden u. a. die in Art. 1 des Regierungsentwurfes (DM-Beendigungsgesetz) enthaltenen strafrechtlichen Vorschriften (Art. 1 §§ 4 ff.). Für den Fälschungsschutz der DM-Noten und -Münzen gelten demnach §§ 146 ff. StGB entsprechend. Der Fälschungsschutz für DM-Bargeld wird damit auch während der Austauschphase sichergestellt.
- Im neuen Münzgesetz - Art. 2 des Regierungsentwurfes - wird nunmehr die Differenzierung zwischen deutschen Euro-Münzen und deutschen Euro-Gedenkmünzen deutlicher herausgestellt.
- Deutsche Euro-Münzen sind die in der EG-Münzverordnung Nr. 975/98 vorgesehenen Euro-Münzen, die auf der Vorseite europaeinheitlich, auf der Rückseite jeweils mit nationalen Symbolen gestaltet sind. Sie werden in den Stückelungen geprägt, die die EG-Verordnung normiert.
- Deutsche Euro-Gedenkmünzen sind Sammlermünzen, die nach der Begründung zum Regierungsentwurf grundsätzlich mit einem Wert ausgeprägt werden, der über die Stückelung der Euro-Münzen hinausgeht (d. h. mehr als 2 Euro pro Stück). Für die Euro-Gedenkmünzen stellt § 2 Abs. 2 i.V. mit § 3 des neugefaßten Münzgesetzes die Zahlungsmitteleigenschaft sicher. Als § 13 wurde in den Entwurf des Münzgesetzes die in Art. 6 des Referentenentwurfes zunächst separat vorgesehene Übergangsregelung aufgenommen. Diese betrifft die über den 01.01.2002 hinausreichende Verwendung von auf DM und Deutsche Pfennige lautenden Münzen im Wirtschaftsverkehr.
- Gegenüber dem Referentenentwurf modifiziert wurden auch die Regelungen für das Inkrafttreten der Vorschriften. Grundsätzlich soll das 3. Euro-Einführungsgesetz weiterhin am 01.01.2002 in Kraft treten. Die Vorschriften über die Aufhebung der Eigenschaft von DM-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel (Art. 1 § 1 des Entwurfes) treten jedoch bereits zuvor in Kraft. Dies ist erforderlich, weil die Zahlungsmitteleigenschaft von DM-Noten mit Ablauf des 31.12.2001 entfällt. Der strafrechtliche Schutz von DM-Noten (Art. 1 § 4 des Entwurfes) endet gem. Art. 8 Abs. 3 des Entwurfes am 31.12.2002.
Az.: IV/1-960-00/1