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StGB NRW-Mitteilung 636/1999 vom 20.09.1999
Drogenkonsumräume und Methadonbehandlung
Die Bundesregierung hat am 28. Juli 1999 einen Regierungsentwurf zur rechtlichen Absicherung von Drogenkonsumräumen und zur Methadonbehandlung beschlossen. Die Schadensminimierung und Überlebenshilfe wird dabei als wichtige Aufgabe einer neuen Drogen- und Suchtpolitik festgeschrieben.
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, in Ausführung der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Rechtsklarheit über die Zulässigkeit von Drogenkonsumräumen (auch "Fixerstuben" oder "Gesundheitsräume" genannt) herzustellen und die Einrichtung eines Substitutionsregisters für opiatabhängige Patienten sowie die Festlegung einer besonderen Qualifikation für Ärzte zu ermöglichen. Letzteres entspricht der einstimmigen Entschließung des Bundesrates vom 19. Dezember 1997.
Zur rechtlichen Absicherung des Betriebs von Drogenkonsumräumen soll eine bundeseinheitliche Rahmenvorschrift, nach der Landesregierungen den Betrieb von Drogenkonsumräumen näher regeln und genehmigen können, geschaffen werden. Den Landesregierungen ist dabei freigestellt, ob sie eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen und somit die Voraussetzung für eine Erlaubnis schaffen. Damit die Landesregierungen im Interesse der persönlichen und allgemeinen Sicherheit in Drogenkonsumräumen die erforderlichen gesundheitlichen Hilfen und die Anforderungen an die personelle und sachliche Ausstattung der Räume bedarfsgerecht konkretisieren können, enthält der Entwurf eine Verordnungsermächtigung.
In einem Katalog setzt der Gesetzentwurf die Mindestanforderungen, die von den Ländern ausgefüllt werden müssen, fest. Diese betreffen vor allen Dingen gesundheitliche Fragen und die Sicherheit und die Kontrolle bei dem geduldeten Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln. Der Gesetzentwurf stellt darüber hinaus klar, daß dem Personal jede aktive Unterstützung des Drogenkonsums untersagt ist.
Az.: III/2 541