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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 339/2008 vom 13.05.2008
DStGB schlägt "Zentrum für Arbeit (ZfA)" vor
Das Präsidium des Deutschen Städte- und Gemeindebundes hat sich am 08. Mai 2008 in Stuttgart für die Einrichtung von „Zentren für Arbeit (ZfA)“ zur Neuregelung der Arbeitsverwaltung nach dem Sozialgesetzbuch II ausgesprochen. Ein solches „Zentrum für Arbeit (ZfA)“ leiste effektive Hilfe für Arbeitssuchende unter einem Dach, schaffe eine dauerhafte Kooperation zwischen Kommunen und Bundesagentur und sorge für klare Verantwortungsstrukturen.
Eine Neureglung der Arbeitsverwaltung ist notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Zusammenarbeit in sog. vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Arbeitsgemeinschaften als unzulässige Mischverwaltung und Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung für verfassungswidrig erklärt und eine Frist für eine verfassungskonforme Neuregelung bis zum 31.12.2010 gesetzt hat.
Das nun mehr vom DStGB vorgeschlagene „Zentrum für Arbeit (ZfA)“ wäre nach einer Gesetzesänderung im SGB II auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Kommunen und Bundesagentur unter einem Dach und aus einer Hand zu organisieren. Ein solches „Zentrum für Arbeit (ZfA)“ sei verfassungsrechtlich zulässig und könne einfachgesetzlich geschaffen werden. Das „Zentrum für Arbeit (ZfA)“ beruhe auf einer klaren Verteilung der jeweiligen Verantwortung. Dennoch würden die zulässigen Möglichkeiten der Kooperation und Koordination der Leistungsgewährung im Interesse der Arbeitssuchenden ausgeschöpft. Dies habe folgende Vorteile:
- Erstbetreuung der Arbeitslosen aus einer Hand.
- Inhaltlich abgestimmte Leistungsgewährung in einem einzigen Bescheid.
- Dauerhafte und effektive Kooperationen zwischen Kommunen und Bundesagentur mit einheitlicher Außenvertretung (eine Behörde).
- Einheitliche Personalvertretung, rechtlich klare Grundlage für Personalbewirtschaftung.
- Kommunen und Bundesagentur können ihre jeweiligen besonderen Fähigkeiten (z.B. bei der Sozialbetreuung die Kommunen, bei Fortbildung und überregionaler Vermittlung die Bundesagentur) einbringen.
- Der Bund bleibt dauerhaft in der politischen Verantwortung für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und
- die Kommunen haben Rechtssicherheit bezüglich der Kosten und ihres Personals.
Nach einem vom DStGB in Auftrag gegebenen rechts- und verwaltungswissenschaftlichen Gutachten kommt der renommierte Verfassungsrechtler und Verwaltungswissenschaftler Prof. em. Dr. Albert von Mutius u.a. zu dem Ergebnis, dass die erhebliche Ausweitung des sog. Optionsmodells, wie vom Deutschen Landkreistag gefordert, (69 zugelassene Kommunen erproben die alleinverantwortliche Verwaltung des SGB II) als Dauerlösung ungeeignet ist. Sie wäre eine Umgehung des Aufgabenübertragungsverbotes nach Artikel 84 Absatz 1, Satz 7 GG und ist über Artikel 106 Absatz 8 GG nicht zu finanzieren. Also müssten wiederum die Länderhaushalte einstehen (Konnexität), was zu erheblichen Verwerfungen im Bund-Länder-Finanzausgleich führen würde. Fehlbedarfe bei den Kreisen würden zudem ergänzend von den kreisangehörigen Gemeinden über die Kreisumlage zu finanzieren sein.
Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und von der Bundesagentur angestellten Überlegungen für ein „kooperatives Jobcenter“ könnten als Grundlage genutzt werden, um das vom DStGB vorgeschlagene „Zentrum für Arbeit (ZfA)“ umzusetzen.
Das Thesenpapier des Gutachtens von Prof. Dr. von Mutius ist unter www.dstgb.de abrufbar.
Az.: III 810 - 2/2