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StGB NRW-Mitteilung 33/2010 vom 03.12.2009
DStGB zum Ausbau der U3-Betreuung
Das Präsidium des Deutschen Städte- und Gemeindebundes hat in seiner Sitzung am 01./02.12.2009 in Berlin festgestellt, dass die bisher von Bund und Ländern angenommene Zielmarke, für 35 % aller unter dreijährigen Kinder Krippenplätze bereitzustellen, nicht ausreichen wird, den Rechtsanspruch umzusetzen. Es fordert Bund und Länder auf, realistische Annahmen über den mit dem Rechtsanspruch verbundenen Bedarf zu treffen. Der Rechtsanspruch müsse modifiziert werden, dies könne durch eine zeitliche Verschiebung oder durch eine Beschränkung der Zielmarke auf 35 % geschehen.
Das Präsidium fordert Bund und Länder auf, den Kommunen die für die Umsetzung des Rechtsanspruches erforderlichen finanziellen Mittel bereitzustellen. Die Länder seien als Ergebnis der Föderalismusreform I verpflichtet, auf der Basis ihrer Konnexitätsregelungen die den Kommunen durch den Ausbau der Kinderbetreuung für unter Dreijährige entstehenden zusätzlichen Kosten auszugleichen. Die vom Bund bereitgestellten Finanzmittel milderten lediglich den zusätzlichen Finanzbedarf, der im Übrigen von den Ländern zu decken sei. Die Finanzverantwortung der Länder ergebe sich auch aus der Änderung des § 69 KJHG, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausschließlich durch Landesrecht bestimmt werden. Die Länder hätten sich bei ihrer Zustimmung im Bundesrat zu den Rechtsansprüchen im Klaren sein müssen, dass sie diesen landesrechtlich umsetzen müssen und entsprechend in der Verpflichtung stehen, die zusätzlichen finanziellen Belastungen gegenüber den Kommunen in vollem Umfang auszugleichen.
Das Präsidium des DStGB sieht darüber hinaus große Probleme bei der Gewinnung qualifizierter Erzieher/Innen und Tagespflegepersonen. Dem sollte durch eine stärkere Ausbildungsinitiative Rechnung getragen werden.
Az.: III 710