Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 401/2006 vom 22.05.2006

DStGB zur Rücknahme von Elektroaltgeräten

Der DStGB hat am 5.Mai 2006 nochmals darauf hingewiesen, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) seit dem 24.03.2006 nur zur getrennten Sammlung von Elektroaltgeräten und zur Bereitstellung des Elektroschrotts in fünf getrennten Produktgruppen an den kommunalen Übergabestellen verpflichtet. Für die Abholung in Containern der Hersteller und die ordnungsgemäße Entsorgung der Altgeräte sind sodann die Hersteller verantwortlich. In deren Verantwortungsbereich ist es in den ersten Wochen der Elektroaltgeräterücknahme zu Unregelmäßigkeiten gekommen, die die kommunalen Entsorgungsbetriebe vor erhebliche Probleme stellen.

Der DStGB weist darauf hin, dass die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt haben, indem sie die Sammlung der Elektroaltgeräte organisiert und durchgeführt sowie ihre Bürgerinnen und Bürger über die entsprechenden Änderungen informiert haben. Die Hersteller und die von ihnen gegründete Stiftung EAR haben in Wahrnehmung ihrer Entsorgungsverantwortung ein Abholsystem eingeführt, das bereits frühzeitig von kommunaler Seite als fehleranfällig kritisiert worden ist. Die ersten Wochen der Rücknahme von Elektroaltgeräten haben die Schwächen in der Abhollogistik nun offenbart. Die Mängel bei der Altgeräterücknahme kamen auch auf einer kurzfristig einberufenen Sitzung der AG ElektroG der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände unter Beteiligung kommunaler Praktiker zur Sprache, die am 11.04.2006 in Frankfurt/Main stattfand.

Bereits die Erstaufstellung der Sammelcontainer auf den kommunalen Übergabestellen war vielfach fehlerhaft; es wurden Container entweder nicht rechtzeitig aufgestellt oder die gelieferten Container entsprachen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Anforderungen an die Sammelbehälter waren im Vorfeld zwischen Kommunen und Herstellern für die jeweiligen Sammelgruppen einvernehmlich konkretisiert worden. Gleichwohl wurden Behälter geliefert, die nicht gegen Niederschlag geschützt sind oder nicht entsprechend arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben beladen werden können.

Als weitere Fehlerquelle hat sich das Zuweisungssystem der Stiftung EAR erwiesen, nach dem für die Aufstellung beziehungsweise die Abholung der Sammelcontainer regelmäßig jeweils unterschiedliche Hersteller zuständig sind und somit unterschiedliche Entsorgungs- bzw. Transportunternehmen beauftragt werden. Transportunternehmen haben sich teilweise geweigert, ihre Container von anderen Unternehmen abholen zu lassen und die Container mit Sperren versehen, die einen Abtransport verhindern.

Eine bedeutende Systemschwäche besteht darin, dass es aufgrund der Vielzahl der Akteure (Kommunen, Stiftung EAR, Hersteller, Entsorger und Subunternehmen) bereits bei ordnungsgemäßer Ausführung zu einer Zeitverzögerung von mehreren Tagen zwischen Auftragserteilung durch die Kommune und tatsächlicher Aufstellung beziehungsweise Abholung der Sammelcontainer kommt. Dieser Missstand ist insbesondere deshalb gravierend, weil die Bestätigung der Abholung eines vollen Containers Voraussetzung ist für die Bestellung des neuen Leercontainers. Das Problem wird dadurch noch verschärft, dass die Handheld-Geräte (mobile Geräte zur Auftragerteilung an EAR) und auch die Internetplattform der EAR nur die einmalige Mahnung erlauben, wenn ein Abhol-Auftrag nicht ausgeführt wird. Für Fälle, in denen bereits die Aufstellung fehlerhaft ist, ist erst gar keine Mahnfunktion vorgesehen. Zudem ist die Erreichbarkeit der Stiftung EAR über Internet oder über die Telefonhotline aufgrund von Systemüberlastungen nicht gewährleistet. Für die Bearbeitung von Meldungen, die per Fax eingehen, hat EAR die – ungerechtfertigte – Berechnung von Strafgebühren angekündigt.

Die auftragerteilende Kommune erfährt zudem regelmäßig nicht, welches Unternehmen letztlich mit der Aufstellung bzw. Abholung der Container vor Ort beauftragt worden ist und ist somit angewiesen auf die Kooperation der EAR. Aufgrund der dargestellten Anfälligkeit und Unflexibilität des Systems kann jeder Fehler zu einer Blockade der Entsorgungslogistik führen.

Obwohl die dargestellten Störungen im Verantwortungsbereich der Hersteller liegen, sind die Kommunen unmittelbar betroffen, wenn sich die Abholung der Elektroaltgeräte verzögert. Aus Kapazitätsgründen und aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorgaben sind die kommunalen Entsorgungshöfe in solchen Fällen gezwungen, die Zwischenlagerung oder den Abtransport und die Entsorgung des Elektroschrotts auf eigene Kosten zu organisieren. In solchen Fällen muss – je nach Verantwortungsbereich – die Stiftung EAR oder der jeweils zuständige Hersteller, keinesfalls aber die Kommune, die Kosten übernehmen. Die Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger soll weiter in einem Schreiben an den Herstellerverband ZVEI deutlich gemacht werden. Die Belastung der Kommunen mit Versäumnissen aus dem Verantwortungsbereich der Hersteller wird auch bei einem Bilanzgespräch unter Beteiligung aller relevanten Akteure zur Sprache kommen, welches demnächst stattfinden wird. Eine objektive Fehlerquote bei der Ausführung von Aufträgen zur Aufstellung beziehungsweise Abholung von Sammelbehältern kann bisher nicht genannt werden. Das Umweltbundesamt als Aufsichtsbehörde über die Stiftung EAR geht jedoch bereits bei der Erstaufstellung von einer Fehlerquote von 10 % aus.

Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.


Az.: II/2 31-02-08 qu/g

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