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StGB NRW-Mitteilung 218/1998 vom 20.04.1998
Duales System: 4. Änderungsvertrag
Die Duales System Deutschland AG (DSD-AG ; früher: DSD GmbH) hat einen 4. Änderungsvertrag zum ursprünglichen Leistungsvertrag vorgelegt. Der ursprüngliche Leistungsvertrag regelt u.a. die Erfassung der gebrauchten Verkaufsverpackungen in gelben Säcken/gelben Gefäßen/Containern im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems und die hierfür von DSD-AG zu zahlenden Vergütungen. Dieser Leistungsvertrag ist zum Teil auch von Mitgliedsstädten abgeschlossen worden. Der Geschäftsstelle liegt gegenwärtig ein sog. "Sideletter" (Entwurf) der DSD-AG zum 4. Änderungsvertrag vor.
In der Arbeitsgruppe "DSD" der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene haben die Vertreter der DSD-AG am 30. Januar 1998 die erneute Änderung des ursprünglichen Leistungsvertrages durch einen 4. Änderungsvertrag u.a. damit begründet, daß das Duale System kostengünstiger werden müsse. Es wurde seitens der DSD-AG deutlich gemacht, daß der 4. Änderungsvertrag nicht der letzte Vertrag zur Änderung des ursprünglichen Leistungsvertrages sein wird. Unabhängig von diesen bereits bekannten Argumentationsstrukturen der DSD-AG hat die Arbeitsgruppe "DSD" der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene sowie die Geschäftsstelle des DStGB zu den vertraglichen Regelungen des 4. Änderungsvertrages folgende Anmerkungen mitgeteilt:
1. Nach Angaben der DSD-AG umfassen die Lizenzmengen zwischen unter 60 % bei PPK bis über 90 % bei Glas durchschnittlich etwa ¾ der bisherigen Marktmengen. Allerdings werde sich der 4. Änderungsvertrag auf Verbrauchsmengen beziehen. Um ein "Rosinenpicken" anderer Wettbewerbssysteme zu verhindern, braucht jeder Systemwettbewerber einen Entsorger für seine Quotendarstellung. Die abrechnungsfähigen Verbrauchsmengen müssen ggf. um Selbstentsorgungsmengen oder Mengen von anderen Wettbewerbern reduziert werden. Diese Mengen werden im Verhältnis 1 zu 1 verrechnet. Zweifelsfälle sollen in einer "Clearingstelle" gelöst werden.
2. Die Kürzungen werden nicht linear, sondern in einem abgestuften Verfahren durchgeführt. Allerdings finden die Mengenveränderungen vor allem in den oberen vier Staffeln statt. Die Entgeltkürzungen sind im ersten Jahr mit 5,43 % bzw. 4,1 % (vgl. Entgelttabellen) so hoch wie in keinem anderen Jahr der gesamten zehnjährigen Vertragslaufzeit von 1998 bis 2007. Insgesamt werden die Entgelte in diesem Zeitraum um 13,5 % reduziert. Wenn man unterstellt, daß in allen Vertragsgebieten der 4. Änderungsvertrag unterschrieben würde, wäre dies für das Duale System eine Kostenentlastung von rund 445 Mio. DM.
3. Auch bei den Preisgleitklauseln ist es gegenüber dem 3. Änderungsvertrag zu einer nochmaligen Modifizierung gekommen. Im 3. Änderungsvertrag waren 75 % der Kosten fester Bestandteil der Preisgleitung. Im 4. Änderungsvertrag wären es nur noch 65 %. Darüber hinaus ist eine Preisanpassung nach dieser neuen Preisgleitklausel erst möglich, wenn 1,5 % in einem Jahr bzw. 3 % in zwei Jahren überschritten werden. D.h., der Entsorger muß in jedem Jahr eine Preissteigerung bis zu 1,5 % selbst auffangen. In zehn Jahren sind dies für DSD zusätzliche Kosteneinsparpotentiale von rund 15 %. Unter der Annahme, daß die Wirkung bei allen Vertragspartnern von DSD eintritt, wäre dies bei den von DSD angegebenen 3,3 Mrd. DM für die Erfassung und Sortierung von Verpackungsabfällen ebenfalls eine Kosteneinsparung von 495 Mio. DM in einem Zeitraum von zehn Jahren.
4. Bezugnehmend auf die Novelle der Verpackungsverordnung ist künftig eine bundesweite Quote vorgesehen. Ein Entsorger kann künftig erfaßte Glas- und PPK-Mengen sowie Produktionsmengen einzelner LVP-Fraktionen bundesweit auf einen anderen Entsorger mit Einschränkungen (Nr. 7.1.1 bis 7.1.4 des 4. Änderungsvertrages) übertragen. Dazu gehört u.a., daß für beide am Mengenausgleich beteiligten Vertragsgebiete für den Zeitpunkt der Mengenübertragung der 4. Änderungsvertrag gilt.
5. Außerdem sieht der 4. Änderungsvertrag vor, daß eine Sammlung weiterer Materialien im gelben Sack bzw. in einer gelben Tonne zulässig ist, ohne daß das Duale System Geld abzieht. Bei den sogenannten "miterfaßten Ergänzungsmengen" soll es sich z.B. um Elektro- und Eöektronikschrottgeräte, Kleider, Schuhe und Batterien handeln. Damit besteht die Gefahr, daß die private Entsorgungswirtschaftein weiteres "Rosinenpicken" beim Hausmüll durchführt. Diese Abfälle unterliegen eigentlich dem Anschluß- und Benutzungszwang der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. In dem 4. Änderungsvertrag heißt es dazu ganz allgemein und nunverbindlich: "Sopweit die Miterfassung der Ergänzungsmengen eine abstimmungspflichtige Systemänderung im Erfassungsgebiet darstellt, wird der Entsorger das Einvernehmen des zuständigen Entsorgungsträgers herbeiführen."
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Die vorstehend behandelten Punkte können lediglich ersten Überblick auf Veränderungen darstellen, die sich durch den 4. Änderungsvertrag für einen kommunalen Vertragspartner der DSD-AG ergeben können, sofern dieser abgeschlossen wird. Im Zweifelsfall sollte genau durchgerechnet werden, ob sich durch den 4. Änderungsvertrag weitere Reduzierungen der Vergütungen ergeben. In diesem Fall ist nach wie vor entscheidend, daß kostendeckende Vergütungen im Rahmen ihrer Leistungen für das Duale System erbracht werden, zumal Kosten, die im Rahmen des Dualen Systems entstehen, nicht betriebsnotwendige Kosten der kommunalen Abfallentsorgung sind und deshalb auch nicht über die kommunalen Abfallentsorgungsgebühren abgerechnet werden können.
Die Geschäftsstelle kann nicht empfehlen, im Rahmen des 4. Änderungsvertrages zu vereinbaren, daß im gelben Sack bzw. in der gelben Tonne auch andere Materialien wie z.B. Elektro- und Elektronikschrottgeräte, Kleider, Schuhe und Batterien erfaßt werden. Zum einen wird hierdurch die Kostenstruktur im Zusammenhang mit dem Dualen System noch unübersichtlicher. Zum anderen werden durch eine solche Vereinbarung auch kommunale Erfassungssysteme in ihrem Bestand gefährdet.
Außerdem hat der Bundesrat der von der Bundesregierung am 21. Mai 1997 beschlossenen Änderungsnovelle zur Verpackungsverordnung noch nicht zugestimmt. Deshalb besteht zur Zeit keine Notwendigkeit einen 4. Änderungsvertrag abzuschließen, der auf Inhalte der noch nicht verabschiedeten Änderungsnovelle abstellt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß bereits in der Vergangenheit von kommunalen Leistungsvertragspartnern Änderungsverträge zum ursprünglichen Leistungsvertrag nicht abgeschlossen worden sind. Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.
Az.: 32-16-4 qu/g