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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 639/1998 vom 05.11.1998
Duales System: Kürzung der Entgelte
Durch mehrere Mitgliedsstädte und gemeinden ist bei der Geschäftstelle angefragt worden, ob sich aus der neuen Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 (BGBl. I 1998, S.2379ff.) entnehmen läßt, daß die Duales System Deutschland AG (DSD-AG) die zu zahlenden Entgelte für die Einsammlung der gebrauchten Einwegverpackungen kürzen kann, weil das Duale System nur noch Einwegverpackungen mit dem "Grünen Punkt" kostenmäßig entsorgen muß.
Die Geschäftsstelle kann nach Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erkennen, weshalb auf der Grundlage der neuen Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 die Grundlage für eine Entgeltkürzung um 25 % geschaffen worden sein soll. Die Duales System Deutschland AG hat nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Verpackungsverordnung neue Fassung (n.F.) die in ihr System eingebrachten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den Anforderung in Nr. 1 des Anhangs I zuzuführen und die Anforderungen nach den Nr. 3 und 4 des Anhangs I zu erfüllen. Bereits § 6 Abs. 3 Satz 2 Verpackungsverordnung n.F. bringt damit zum Ausdruck, daß ein Systembetreiber für die in sein System eingebrachten Verpackungen die Anforderungen des Anhangs I zur VerpackungsVO erfüllen muß. Es wird nicht bestimmt, daß diese Anforderungen nur für die lizenzierte Menge an Verkaufsverpackungen, d.h. nur für diejenigen Einwegverpackungen gelten soll, die mit dem "Grünen Punkt" versehen und damit lizenziert sind.
Hierfür spricht im übrigen auch die Regelung in Anhang I Nr. 1 Abs. 5 VerpackV n.F. Hier wird bestimmt, daß die tatsächlich erfaßte Menge an Verpackungen unbeschadet der in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 VerpackV n.F. festgelegten Verwertungsquoten einer Verwertung zuzuführen ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Außerdem wird in Anhang I Nr. 3 Abs. 5 VerpackV n.F. ausdrücklich bestimmt, daß der Systembetreiber, d.h. für das Duale System die Duales System Deutschland AG, den Herstellern und Vertreibern, die sich an dem System nicht beteiligen, die Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen in Verkehr gebrachten und vom System entsorgten Verpackungen in Rechnung stellen kann. Insbesondere dieser Ersatzanspruch nach Anhang I Nr. 3 Abs. 5 VerpackV n.F. macht zusätzlich deutlich, daß nicht nur auf die lizenzierte Menge an Einweg-Verkaufsverpackungen mit dem "Grünen Punkt" abgestellt werden kann. Denn der Systembetreiber hat die Möglichkeit, die Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung ersetzt von denjenigen Herstellern und Vertreibern ersetzt zu verlangen, deren nicht lizenzierte Verpackungen über das System nach § 6 Abs. 3 VerpackV n. F.entsorgt werden. Nach diesseitiger Rechtsauffassung ist danach nach wie vor auf die Menge der tatsächlich erfaßten Verpackungen im Rahmen des Dualen Systems abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob diese mit einem "Grünen Punkt" versehen sind oder nicht.
Die Geschäftsstelle empfiehlt deshalb, Forderungen der DSD-AG nach einer Kürzung der vereinbarten Entgelte abzulehnen. Die neue Verpackungsverordnung stellt keine Änderung der Geschäftsgrundlage dar, die allein Basis für einen Eingriff in laufende Vereinbarungen sein könnte.
Az.: II/2 32-16-4