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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 589/2001 vom 20.09.2001
Duales System: Neue Abstimmungsvereinbarung
Die Verpackungsverordnung sieht vor, daß das Duale System zur Einsammlung von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen außerhalb der kommunalen Abfallentsorgung zu betreiben ist. Vor diesem Hintergrund regelt § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung, daß sich der private Systembetreiber (die Duales System Deutschland AG DSD AG) mit den Kommunen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (in NRW: kreisfreie Städte, Kreise und kreisangehörige Städte und Gemeinden; § 5 Abs. 1, Abs. 6 LAbfG NRW) schriftlich abzustimmen hat. Ziel des Abstimmung ist unter anderem, daß die Abfallentsorgungsleistungen, die von der jeweiligen Stadt/Gemeinde erbracht werden, mit der Erfassung der Einweg-Verkaufsverpackungen über das Duale System der DSD AG bzw. der von ihr beauftragten Entsorgungsunternehmen örtlich und zeitlich koordiniert werden. Hierdurch sollen insbesondere gegenseitige Behinderungen bei der Abholung der Abfälle ausgeschlossen werden.
Mit Schreiben vom 30. August 2001 hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund das Muster einer neuen Abstimmungsvereinbarung übersandt. Diese neue Muster-Abstimmungs-vereinbarung ist vom Deutschen Städte- und Gemeindebund und den anderen kommunalen Spitzenverbänden auf der Bundesebene (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag) mit der Duales System Deutschland (DSD AG) verhandelt worden.
Die kommunalen Spitzenverbände und Fachverbände auf der Bundesebene haben am 16. August 2001 die Verhandlungen mit der DSD AG über eine Muster-Abstimmungsvereinbarung zum Abschluß gebracht. Einzig in der Frage der Nebenentgelte, d.h. in der Frage der Übernahme der den Kommunen entstehendenen Kosten für Standplatzreinigung, Abfallberatung, Standplatzmiete usw., konnte keine Einigkeit erzielt werden. Die DSD AG sieht sich bislang außerstande, die in § 10 der neuen Muster-Abstimmungsvereinbarung geregelten Kosten der Höhe nach zu verhandeln. Gespräche zu diesem Punkt sollen im Herbst 2001 erneut aufgenommen werden. Die DSD AG macht die Aufnahme der Gespräche abhängig von der abschließenden und verbindlichen Entscheidung der EU-Kommission im Hinblick auf die kartellrechtliche Freistellung der zwischen der DSD AG und ihren Subunternehmern geschlossenen Leistungsverträge.
Die Abstimmungsvereinbarung in der vorliegenden Form ist als mögliches Vertragsmuster zu verstehen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die von dieser Abstimmungsvereinbarung Gebrauch machen wollen, können davon ausgehen, daß jedenfalls der Systembetreiber Duales System Deutschland AG bereit ist, eine Abstimmungsvereinbarung auf der Grundlage dieses Musters abzuschließen. Im Hinblick auf § 11 Abs. 3 der Abstimmungsvereinbarung wird jedoch empfohlen, dieses Vertragsmuster auch den Verhandlungen mit anderen Systembetreibern zugrunde zu legen.
Die mit der DSD AG ausgehandelte Muster-Abstimmungsvereinbarung stellt nur den "kleinsten gemeinsamen Nenner" der beiden Verhandlungsparteien dar. Aus diesem Grund wurden grundsätzliche Rechtspositionen insbesondere im Hinblick auf die Rechtsnatur der Abstimmungsvereinbarung in den Beratungen ausgeklammert. Von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene sind deshalb zusätzlich erläuternde Hinweise zur Muster-Abstimmungsvereinbarung erarbeitet worden, die nur für die Kommunen bestimmt sind und ihnen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Aushandlung der konkreten Abstimmungsvereinbarung vor Ort helfen sollen.
Auf der Grundlage der neuen Muster-Abstimmungsvereinbarung können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entscheiden, ob sie die bestehende Abstimmungsvereinbarung kündigen, auf Änderung drängen oder die bestehende Regelung bei Auslaufen der Vereinbarung in gleicher Form fortschreiben wollen. Es ist darauf hinzuweisen, daß die EU-Kommission beabsichtigt, im Herbst dieses Jahres eine Entscheidung zur Freistellung des Dualen Systems zu treffen, mit der die Leistungsverträge künftig nur noch für drei Jahre ausgeschrieben werden können. Diese Regelung soll zum ersten Januar 2004 in Kraft treten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen die Abstimmungsvereinbarungen, angepaßt auf die lokale Situation, so ausformuliert sein, daß sie als Voraussetzung für die Ausschreibung des Dualen Systems, d.h. auf die Neuaushandlung der Leistungsverträge zwischen der DSD AG und ihren Subunternehmern, gelten können.
Der Text der neuen Muster-Abstimmungsvereinbarung sowie die Hintergrund-Informa-tionen sind im Intranet des Städte- und Gemeindebundes NRW abrufbar.
Az.: II/2 32-16-4