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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 214/2002 vom 05.04.2002
Duales System und Altpapier
Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene befinden sich zur Zeit in einem Klärungsprozeß im Hinblick auf ein Schreiben des Vorsitzenden der 10. Beschlußabteilung des Bundeskartellamtes vom 12.12.2001. Der Mitteilung des Bundeskartellamtes vom 12.12.2001 kann entnommen werden, daß das Kartellamt der Auffassung ist, die Kommunen und die DSD AG hätten sich im Jahr 1991 stets dahin geeinigt, daß das gesamte Altpapier, also auch das Nichtverpackungs-Altpapier (Zeitungen, Schreibpapier usw.) gemeinsam durch den Subunternehmer der DSD AG eingesammelt wird. Dieses sei - so das Bundeskartellamt - durch das neue Vergaberecht für die Neuausschreibung der DSD-Leistungsverträge nicht mehr zulässig. Vielmehr müßten die Kommunen nunmehr ihre Altpapierfraktion (Zeitungen, Schreibpapier usw.) eigenständig ausschreiben. Dabei geht das Bundeskartellamt davon aus, daß die Kommunen auch künftig zugunsten der DSD AG auf eine Ausschreibung der Altpapierfraktion verzichten werden.
Grundlegend kann zu dem Schreiben des Bundeskartellamtes vom 12.12.2001 zur Zeit festgehalten werden:
Die Frage der Ausschreibung der kommunalen Altpapiererfassung hat grundsätzlich nichts mit den DSD-Leistungsverträgen zu tun. Vielmehr ist lediglich in den Abstimmungsvereinbarungen nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung eine Regelung aufgenommen worden, wonach im Hinblick auf die Altpapiererfassung eine einheitliche Wertstofferfassung von Druckerzeugnissen und Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton erfolgen soll. Dieses bedeutet: Die von der EU-Kommission der DSD- AG aufgegebene Maßgabe, ihre Leistungsverträge über die Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen neu auszuschreiben (vgl. Mitt. StGB NRW 2001 Nr. 675, S. 355), berührt grundsätzlich nicht die kommunale Abfallentsorgungspflicht im Hinblick auf das Altpapier, welches nicht dem Dualen System der DSD AG zuzuordnen ist (insbesondere Druckerzeugnisse, Schreibpapier usw.).
Nach dem Kenntnisstand der Geschäftsstelle ist es auch nicht zwingend die Regel gewesen, daß das kommunale Altpapier gemeinsam mit dem Altpapier aus Einwegverpackungen im Rahmen des Dualen Systems erfaßt wird. Vielmehr ist in den Abstimmungsvereinbarungen auch vereinbart worden, daß im Rahmen der kommunalen Altpapiererfassung (75 % am gesamten Altpapier) gleichzeitig der Anteil an Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton im Rahmen des Dualen Systems (25 % am gesamten Altpapier) mit erfaßt wird. Dieses gilt insbesondere für die Fälle, in denen der von der Kommune bereits vor der Einführung des Dualen Systems beauftragte Altpapierentsorger im Rahmen der Einführung des Duales Systems zusätzlich Leistungsvertragspartner der DSD-AG geworden war. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Geschäftsstelle zunächst eine Prüfung dieses Teils der vorhandenen Abstimmungsvereinbarung und der gesamten Verfahrensweise. Sollte es in der Tat so sein, daß eine Gemeinde im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung festgelegt hat, daß der 75 %ige Anteil am Altpapier aus Druckerzeugnissen im Rahmen des Dualen Systems mit erfaßt wird und nicht umgekehrt, so könnte sich - vorbehaltlich der noch ausstehenden Klärung auf der Bundesebene - eine Ausschreibungsverpflichtung ggf. für die jeweilige Gemeinde ergeben.
Eine abschließende Beurteilung der gesamten Sach- und Rechtslage kann aber durch die Geschäftsstelle erst dann abgegeben werden, wenn durch die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene die Einzelheiten weiter geklärt worden sind.
Ergänzend sei noch auf folgendes hingewiesen: Würde die DSD AG die Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton neu ausschreiben und ein anderes privates Entsorgungsunternehmen den Zuschlag erhalten als dasjenige, welches im Auftrag der jeweiligen Gemeinde die Druckerzeugnisse aus Altpapier erfaßt, so müßte - wenn die DSD AG weiterhin an einer einheitlichen Wertstofferfassung interessiert ist - im Zweifelsfall eine vertragliche Regelung zwischen den beiden Unternehmen gefunden werden. Diese könnte z.B. darin bestehen, daß der Unternehmer A, der für die Gemeinde tätig ist, gleichzeitig im Unterauftrag für den nach der Neuausschreibung für die DSD AG tätigen Unternehmer B tätig wird. Anderenfalls könnte die einheitliche Wertstofferfassung beim Altpapier nicht mehr fortgeführt werden.
Nach dem aktuellen Kenntnisstand der Geschäftsstelle durch Information von einigen Mitgliedsstädten und gemeinden scheint die DSD AG Bereitschaft zu zeigen, sich an die kommunale Altpapiererfassung der jeweiligen Gemeinde mit ihren gebrauchten Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton gegen Kostenerstattung in Höhe des 25%igen Anteils von Einwegverpackungen am gesamten Altpapier anschließen zu wollen, damit eine einheitliche Altpapiererfassung fortgesetzt werden kann. Es soll auch Bereitschaft bestehen, daß die Gemeinde die gesamte Altpapiererfassung zu 100 % neu ausschreibt und die DSD AG sich dann entsprechend dem nach der Ausschreibung geschlossenen Entsorgungsvertrag anteilig zu 25 % an den Kosten der Altpapierentsorgung beteiligt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß Städte und Gemeinde mit eigenem Abfallfuhrpark und Müllwerker-Personal nicht ausschreiben müssen, weil sie ihre Abfallentsorgungspflicht selbst und nicht mit Hilfe dritter Unternehmer als Erfüllungsgehilfen erfüllen. Es wird den Gemeinden empfohlen, bei der Altpapiererfassung die Federführung zu übernehmen, zumal 75 % des gesamten Altpapiers Druckerzeugnisse, Schreibpapier usw. sind und aus Mitgliedsstädten und gemeinden bekannt geworden ist, daß bei einer federführenden Übernahme der Altpapierentsorgung auch erhebliche Einsparungseffekte bei den Kosten erzielt werden können.
Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang auf der Grundlage der Mitteilungen der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene weiter berichten.
Az.: II/2 32-16-4