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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 632/2003 vom 22.07.2003
Duales System und Ausschreibung von Papier/Pappe/Karton
Nach Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes fand am 21. Mai 2003 ein Gespräch zwischen Vertretern der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und Herrn Heistermann (Vorsitzender der 10. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes) statt. Gegenstand des Gespräches war unter anderem die Erfassung der Papier/Pappe/Karton (PPK)-Verkaufsverpackungen im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems der Duales System Deutschland AG (DSD AG`) und die Ausschreibung der Altpapiererfassung durch die Städte und Gemeinden.
Der Deutsche Städtetag hatte zu dem Gespräch am 21. Mai 2003 einen entsprechenden Gesprächsvermerk verfasst und mit Herrn Heistermann abgestimmt. Die Geschäftsstelle des Deutschen Städte- und Gemeindebunds weist darauf hin, dass in diesem mit Herrn Heistermann abgestimmten Schreiben zur Handhabung der Ausschreibung von PPK-Verkaufsverpackungen die vergaberechtliche Seite außer Betracht geblieben ist. Die Geschäftsstelle des DStGB behält sich daher noch vor, dieses Schreiben auch aus vergaberechtlicher Sicht zu überprüfen und bei einem etwaigen Klärungsbedarf weiter zu informieren.
Für das Bundeskartellamt ist das Thema mit folgender Einigung jedoch abgeschlossen:
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nach § 5 Abs. 6 LAbfG NRW für das Einsammeln und Befördern von Papierabfällen wie z.B. Druckerzeugnisse; die Landkreise für das Sortieren und Verwerten der Druckerzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LAbfG NRW) haben die Systemführerschaft bei der Altpapierentsorgung. Sie entscheiden darüber, wie in der Sache zu verfahren ist. Dabei sind folgende Varianten möglich:
1. Eigenständige Erfassung durch kommunalen Fuhrpark
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger beabsichtigt, die Aufgabe selbst - entweder unmittelbar oder durch ein eigenes Unternehmen - durchzuführen und die DSD AG sowie etwaige weitere Systembetreiber zur Mitbenutzung zu verpflichten. Der öffentlich-rechtliche bzw. das beauftragte kommunale Unternehmen muss dann mit der DSD AG sowie etwaigen weiteren Systembetreibern für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 die Mitbenutzungsmodalitäten auf dem Wege einer freien Verhandlung klären. Es wird seitens der Geschäftsstelle darauf hingewiesen, dass dabei auch über den Mengenanteil, der bei der Mitbenutzung erstattet werden soll, neu zu verhandeln ist. So geht - entgegen der bisherigen Erstattungspraxis - z. B. derzeit die DSD AG offensichtlich nicht mehr von einem 25-prozentigen Anteil an der Gesamtmenge aus, sondern bietet anscheinend nur noch 11 Prozent an.
Der Geschäftsstelle des StGB NRW ist bislang nicht bekannt geworden, dass Städte und Gemeinden bei der Kostenverteilung im Rahmen der einheitlichen Erfassung der Altpapierfraktion von der Verteilung der Kosten 75 : 25 abgewichen sind. Mit Blick auf die alte Muster-Abstimmungsvereinbarung aus dem Jahr 1992 kann außerdem festgehalten werden, dass in dieser Abstimmungsvereinbarung weder von Volumenprozent noch von Gewichtsprozent die Rede gewesen ist. Vielmehr wurde grundsätzlich die Kostenverteilung 75 : 25 festgelegt. Diese Kostenverteilung kann mit Blick auf die zur Verfügung zu stellenden Erfassungs-Volumina bei den Abfallgefäßen oder Containern auch grundsätzlich als zutreffend angesehen werden kann, zumal Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/ Karton mehr Volumen in Anspruch nehmen als Druckerzeugnisse, so dass im Hinblick auf die Erfassung zu berücksichtigen ist, dass ein bestimmter Anteil an Fassungsvolumen unabhängig vom Gewicht der Einwegverpackungen auf jeden Fall für die Einwegverpackungen vorgehalten werden muss. Auch im Hinblick auf die Verwertung des Altpapiers kann zu bedenken gegeben werden, dass eine alleinige Verwertung von Druckerzeugnissen grundsätzlich einen höheren Verwertungserlös erbringen würde, als die Verwertung von gemischtem Altpapier bestehend aus Druckerzeugnissen und Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton, so dass auch aus dieser Sicht heraus die Kostenverteilung 75 % (Druckerzeugnis-Anteil) zu 25 % (Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton) durchaus als vertretbar angesehen werden kann. Eine Kostenverteilungsquote bzw. ein Kostenverteilungsschlüssel, der sich allein am Gewicht orientiert würde demnach mit Blick auf die kostenverursachenden Tatbestände der Sachlage nicht umfassend gerecht werden.
Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst das Bundeskartellamt davon ausgeht, dass die DSD AG nicht verpflichtet ist, Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton einheitlich mit dem anderen Altpapier aus Druckerzeugnissen zu erfassen (Mitt. StGB NRW Mai 2003 Nr. 404). Alternativ kommt nach dem Bundeskartellamt auch eine Erfassung der Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton über den gelben Sack/gelbe Tonne in Betracht. Ausgehend hiervon verbliebe auch die alternative Möglichkeit, die einheitliche Wertstofferfassung beim Altpapier aufzugeben, wenn der bislang geltende Kostenverteilungsschlüssel in Frage gestellt wird.
Da sich die Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Unternehmen i.d.R. auf Sammlung und Transport beziehen und die Sortierung und Verwertung mit weiteren Partnern durchgeführt werden dürfte, empfiehlt es sich, diese Dienstleistungen - wenn nicht bereits Verträge bestehen, die über den Zeitraum 31. Dezember 2006 hinausreichen - auszuschreiben. In NRW müsste die Sortierung und Verwertung grundsätzlich durch die Kreise ausgeschrieben werden, weil diese für die Entsorgung der Abfälle zuständig sind. Diese Ausschreibung kann dann allerdings auf Basis der Gesamtmenge durch den kommunalen Systemführer erfolgen.
2. Ausschreibung der Erfassung von Altpapier durch die Stadt/Gemeinde
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger beabsichtigt, die Aufgabe an ein privates Entsorgungsunternehmen zu vergeben. Dann müssen Sammlung, Sortierung und Verwertung nach VOL/A ausgeschrieben werden (Anmerkung: in NRW wird die Sammlung von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ausgeschrieben, weil sie grundsätzlich nach § 5 Abs. 6 LAbfG NRW hierfür zuständig sind). Dabei empfiehlt es sich, in den Ausschreibungsbedingungen eine Mitbenutzungsklausel für die PPK-Verkaufsverpackungen aufzunehmen und den Bietern auch eine gesonderte Kalkulation für den Fall der Mitbenutzung abzuverlangen. Derjenige private Entsorger, der den Zuschlag bekommt, kann dann mit der DSD AG sowie mit etwaigen weiteren Systembetreibern über die anteilige Regelung auf dem Wege einer freien Verhandlung Kostenvereinbarungen zur Mitbenutzung treffen. Anschließend kann der öffentlich-rechtliche mit dem Entsorger über eine angemessene Reduzierung des mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Entsorgung der Gesamtmenge vereinbarten Entgelts verhandeln. Die Alternative besteht darin, dass die Kommune die Gesamtmenge ausschreibt und es dem privaten Entsorger, der den Zuschlag erhält, überlässt, mit dem Dualen System und weiteren Systembetreibern über den Verkauf einer entsprechenden Menge an PPK-Verkaufsverpackungen zur Erfüllung der Quote zu verhandeln (sog. virtuelle Mengen). Anschließend kann der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Entsorger über eine angemessene Reduzierung des mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die Entsorgung der Gesamtmenge vereinbarten Entgelts verhandeln. Auf jeden Fall sollte die Kommune im eigenen Interesse sicherstellen, dass sie nur für den Bereich der Altpapierentsorgung die Kosten zu übernehmen hat, für den sie zuständig ist, d.h. die Kosten für die Erfassung und Verwertung der Druckerzeugnisse ).
Az.: II/2 32-16-4 qu/g