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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 519/2004 vom 21.06.2004
Duales System und Miterfassung von PPK-Verpackungen
Wie bekannt ist, verhandeln die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene z.Zt. mit der Duales System Deutschland AG (DSD AG) darüber, welche prozentualen Anteile von gebrauchten Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton im Rahmen der kommunalen Altpapierfassung- und verwertung anerkannt und welche Vergütungen hierfür gezahlt werden sollen. Auch die künftigen Konkurrenten der DSD AG, die Landbell AG und die Interseroh Dienstleistungs-GmbH, sind durch die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 10.2.2004 aufgefordert worden, mitzuteilen, welche Anteile diese anerkennt und welche Vergütungen zukünftig gezahlt werden sollen (siehe hierzu: Mitt. StGB NRW März 2004 Nr. 205 und 206). In einem Gespräch der kommunalen Spitzenverbände mit den Systembetreibern im Umweltministerium NRW am 23.4.2004 wurde deutlich, dass die Systembetreiber zurzeit davon ausgehen, dass der Anteil der DSD AG an PPK-Verpackungen an der gesamten Altpapier-Fraktion unter den künftigen drei Systembetreibern aufgeteilt wird. Dieses entspräche der Verfahrensweise, die auch bei den Einwegverpackungen praktiziert wird, die im gelben Sack/in der gelben Tonne gesammelt werden. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich mit dieser Verfahrensweise nicht einverstanden erklärt, weil sich aus der Studie des INFA-Institutes (Prof. Dr. Gallenkemper) im Auftrag der DSD AG ergibt, dass neben PPK-Verpackungen der DSD AG auch PPK-Verpackungen der Landbell AG und der Interseroh Dienstleistungs GmbH im Rahmen der kommunalen Altpapiererfassung und verwertung mit erfasst werden. Auch die Mitentsorgung dieser PPK-Verpackungen müssen den Kommunen bezahlt werden, zumal sich nicht ergeben darf, dass die DSD AG ihren Verpackungsanteil reduziert und den Kommunen zusätzliche Kosten aufgebürdet werden, die über die Abfallgebühren refinanziert werden müssen, weil die DSD AG und die künftigen Systembetreiber nur den Anteil der DSD-AG unter sich aufteilen. Dieses gilt auch für PPK-Verpackungen von sog. Trittbrettfahrern, die mit keinem der Systembetreiber einen Vertrag über die Entsorgung der Verpackungen geschlossen haben.
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Vor dem Hintergrund der ungeklärten Situation bei den PPK-Verpackungen möchte das Umweltministerium NRW deshalb eine Freistellungserklärung nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung für die neuen Systembetreiber in NRW zunächst nur für Glas und Leichtstoffverpackungen (gelber Sack/gelbe Tonne) erteilen. Die Freistellung für die PPK-Verpackungen soll erst dann erfolgen, wenn eine abschließende Klärung erfolgt ist. Dieses würde bedeuten, dass die Kommunen zunächst neue Abstimmungsvereinbarungen unter Ausklammerung der PPK-Verpackungen abschließen würden. Die Geschäftsstelle hat zwar zugesagt, dass ein solcher Weg grundsätzlich vorstellbar sei. Zielführender sei es allerdings, dass das Umweltministerium NRW zunächst wegen der PPK-Verpackungen ein klärendes Gespräch mit dem Bundeskartellamt führe. Denn kann eine Klärung herbeigeführt werden, so könne ein einheitlicher und umfassender Abschluss der Abstimmungsvereinbarungen für Glas, LVP und PPK erfolgen.
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Unabhängig davon hat die Duales System Deutschland AG mit Schreiben vom 14.6.2004 dem Städte- und Gemeindebund NRW mitgeteilt, dass die DSD AG bis auf wenige Ausnahmen bundesweit die von den Gebietskörperschaften mit der Erfassung des kommunalen Altpapiers (Druckerzeugnisse, Zeitschriften) beauftragen Entsorgungsunternehmen gleichfalls mit der (Mit-)Erfassung der im Dualen System lizenzierten Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Kartonagen vorläufig beauftragt hat. Bei den vorläufigen Beauftragungen habe die DSD AG den jeweiligen Vertragsgebietszuschnitt der kommunalen PPK-Entsorgungsverträge berücksichtigt. Insgesamt hätten sich dabei für Nordrhein-Westfalen ca. 306 vorläufige Beauftragungsverhältnisse ergeben. Die Zahl der derzeit noch vakanten Fälle liege in Nordrhein-Westfalen bei unter 10. Dieses beruhe darauf, dass in einigen Gebietskörperschaften die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Entsorgungsunternehmen die vorläufige Beauftragung der DSD AG bislang nicht angenommen hätten oder einzelne Beauftragungsverhältnisse sich noch in der Klärung befinden würden. In der technischen Abwicklung sei die Fraktion PPK jedoch flächendeckend erfasst.
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Nach Mitteilung der DSD AG in ihrem Schreiben vom 14.6.2004 ist weiterhin beabsichtigt, mit den vorläufig beauftragten Entsorgungsunternehmen erst dann endgültige PPK-Entsorgungsverträge abzuschließen, nachdem mit den Gebietskörperschaften der DSD-Verpackungsanteil (Masse/Volumenrelevanz) im kommunalen Altpapier abgestimmt worden sei. Da nach wie vor in den Gebietskörperschaften - nicht zuletzt aufgrund konträrer Rechtspositionen - zur Thematik der PPK-Erfassung große Zurückhaltung bestehe, habe die DSD AG in den vergangenen Wochen den Abstimmungsprozess nicht weiter vorangetrieben. Auf Anfrage von kommunalen Gebietskörperschaften habe die DSD AG jedoch die Berechnungsgrundlagen der DSD AG zur Berechnung des DSD-Verpackungsanteils erläutert und die entsprechenden Prozentsätze für die jeweilige Stadt/Gemeinde mitgeteilt. Selbstverständlich stünde die DSD AG auch weiterhin zur Abstimmung des DSD-Verpackungsanteils im kommunalen Altpapier jederzeit zur Verfügung. Die DSD AG hat der Geschäftsstelle gleichzeitig ein Muster-Anschreiben mitgeschickt, mit der die DSD AG - konkret bezogen auf die jeweilige Stadt/Gemeinde- den DSD-Anteil nach einem Masseanteil/Volumenrelevanz berechnet. In diesem Muster-Anschreiben wird deutlich gemacht, dass auf der Basis der DSD-Volumenrelevanz die DSD AG mit den beauftragen Entsorgungsunternehmen eine Vereinbarung über die Miterfassung der PPK-Verpackungen im Rahmen der kommunalen Altpapiererfassung und verwertung abschließen möchte.
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Die Geschäftstelle weist ergänzend darauf hin, dass die DSD-AG zurzeit bei den PPK-Verpackungen lediglich eine vorläufige Beauftragung privater Entsorgungsunternehmen durchführt, die zugleich auch im Auftrag der Stadt/Gemeinde das kommunale Altpapier (Druckerzeugnisse, Zeitschriften) erfassen, weil ein Rechtsgutachten im Auftrag der VKS Service GmbH (VKS-Gutachten) erstellt worden ist. Dieses Gutachten wurde am 11. Februar 2004 fertig gestellt und beinhaltet, dass die Städte/Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 6 Abs. 3 Satz 8 Verpackungsverordnung einen Anspruch darauf haben, dass die DSD AG nur mit ihnen einen entsprechenden Vertrag über die Mitbenutzung der kommunalen Sammelsysteme für Altpapier abschließen kann (vgl. Mitt. StGB NRW März 2004 Nr. 203). Nach Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes teilt das Bundeskartellamt diese Rechtsauffassung nicht, sondern ist weiterhin der Auffassung, dass die Systembetreiber direkt mit den von der Stadt/Gemeinde beauftragten privaten Entsorgungsunternehmen entsprechende Mitbenutungsverträge schließen können. Der Landkreis Neu-Ulm ist nach dem Kenntnisstand der Geschäftsstelle bereit, die vom Bundeskartellamt vertretene Rechtsauffassung gerichtlich überprüfen zu lassen. In der Zwischenzeit kann den Städten und Gemeinden nur empfohlen werden, keine Mehrzahlungen an private Entsorgungsunternehmen zu akzeptieren, die damit begründet werden, dass die DSD AG für die Erfassung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/ Karton ab dem 1.1.2004 weniger bezahlt, denn dieses würde dazu führen, dass die Abfallgebühren weiter ansteigen.
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Insgesamt dürfte es sich zurzeit empfehlen, zunächst noch abzuwarten, ob bei dem vom Umweltministerium NRW beabsichtigten Gespräch mit dem Bundeskartellamt eine Klärung mit Blick auf die PPK-Verpackungen erreicht werden kann. Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.
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Az.: II/2 32-16-4