Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 424/2015 vom 02.06.2015
Duales System und Noventiz GmbH
Durch Mitgliedsstädte und -Gemeinden ist der Städte- und Gemeindebund NRW darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Noventiz GmbH (Dürener Straße 350, 50935 Köln), die Städte und Gemeinden in NRW angeschrieben hat und sich nach § 6 Abs. 4 Satz 10 Verpackungsverordnung (VerpackV) der geltenden Abstimmung mit den derzeitig 10 Systembetreibern des Duales Systems nach der Verpackungsverordnung auf der Grundlage einer Unterwerfungs- und Verpflichtungserklärung unterwerfen möchte. Die Noventiz GmbH hat den Städte- und Gemeindebund NRW bislang nicht informiert, aber gegenüber dem LANUV NRW als zuständiger Behörde bekundet, als 11. Systembetreiber in NRW zugelassen werden zu wollen. Die Geschäftsstelle weist hierzu auf Folgendes hin:
Auf der Grundlage der Bundes-Verpackungsverordnung aus dem Jahr 1998 (zuletzt geändert durch die 6. Änderung — BGBl. I 2014, S. 1058 ff. und 7. Änderung - BGBl. I 2014, S. 1058, 1061) entfällt für Hersteller und Vertreiber von Einweg-Verpackungen die Rücknahmepflicht für Einweg-Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 1 VerpackV dann, wenn diese sich im sog. Einzugsgebiet an einem flächendeckenden Rücknahmesystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV beteiligen. Unter dem Einzugsgebiet wird das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes verstanden (§ 3 Abs. 10 VerpackV).
Nach § 6 Abs. 3 VerpackV hat ein System flächendeckend im Einzugsgebiet des verpflichtenden Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten und die im Anhang I der VerpackV genannten Anforderungen zu erfüllen. Die Flächendeckung im Einzugsgebiet ist nach § 6 Abs. 5 VerpackV u. a. Voraussetzung dafür, dass das Land NRW auf Antrag eines Systemanwärters feststellt, dass sein System flächendeckend in einem Bundesland (hier: NRW) eingerichtet ist.
Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV ist ein System auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird, abzustimmen. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind in Nordrhein-Westfalen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden für das Einsammeln und Befördern der Abfälle (§ 5 Abs. 6 Satz 1 Landesabfallgesetz NRW) und die kreisfreien Städte und Kreise (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Landesabfallgesetz NRW).
Nach der Änderung der Verpackungsverordnung zum 01.01.2009 (5. Änderung) bedarf es aber des Abschlusses einer neuen Abstimmungsvereinbarung nicht mehr, wenn bereits ein flächendeckendes System von verschiedenen Systembetreibern eingerichtet ist. Nach § 6 Abs. 4 Satz 10 VerpackV kann sich ein Systemanwärter, auch der Abstimmung unterwerfen, die im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits gilt, ohne dass der Entsorgungsträger eine neue Abstimmung verlangen kann. Wichtig ist allerdings, dass durch die Unterwerfungs- und Verpflichtungserklärung des Systemanwärters sichergestellt ist, dass die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gewahrt werden. Hierzu gehört insbesondere, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV die Mitbenutzung seiner Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt verlangen kann.
Hierzu gehört insbesondere die gemeinsame Erfassung von Druckerzeugnissen (Zeitschriften, Zeitungen, gebrauchtes Schreibpapier) und Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton z. B. durch Erfassung in einer einheitlichen Papiertonne. Außerdem ist ein Systembetreiber nach § 6 Abs. 4 Satz 8 VerpackV verpflichtet, sich anteilig an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch die Abfallberatung für ihr jeweiliges System und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen entstehen, auf denen Sammelgroßbehältnisse (z. B. Altglascontainer oder Altpapiercontainer) aufgestellt werden.
Zurzeit sind in Nordrhein-Westfalen 10 Systembetreiber für das Duale System nach § 6 Abs. 3 VerpackV durch das Umweltministerium NRW zugelassen worden. Hierzu gehören:
- die DSD GmbH,
- die Belland Vision GmbH,
- die ELS GmbH,
- die Interseroh Dienstleistungs- GmbH,
- die Landbell AG,
- die Reclay/Redual GmbH,
- die Reclay/VfW GmbH,
- RKD Recycling GmbH & Co KG,
- die Veolia Umweltservice GmbH,
- die Zentek GmbH und & Co. KG,
Die Eko-Punkt GmbH (früher: Contwin GmbH) ist seit dem 01.01.2015 nicht mehr existent. Die zwischenzeitliche Vielzahl der Systembetreiber bzw. Systemanwärter ist darauf zurückzuführen, dass sowohl die EU-Kommission als auch das Bundeskartellamt vorgegeben haben, dass ein Rücknahmesystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV nicht nur von einem Systembetreiber betrieben werden kann, sondern auch weitere Systembetreiber die Möglichkeit haben müssen, ein solches System zu betreiben.
Vor der Änderung der Verpackungsverordnung zum 01.01.2009 haben die Städte und Gemeinden mit den Systemanwärtern noch so genannte Abstimmungs- und Verpflichtungserklärungen abgeschlossen. Dieses Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung war noch keine Abstimmungsvereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 4 VerpackV, aber für das Umweltministerium NRW eine ausreichende Grundlage für eine Systemfreistellung in NRW nach § 6 Abs. 3 VerpackV.
Diese Verfahrensweise ist zuletzt am 19.04.2005 seitens der kommunalen Spitzenverbände mit dem Umweltministerium NRW und mit den Vertretern des Bundeskartellamtes abgestimmt worden. Für den jeweiligen Systemanwärter als zukünftiger Systembetreiber war die Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung eine Verpflichtungserklärung, weil er sich in dieser Erklärung allen Regelungen unterworfen hat, die eine Stadt/Gemeinde in der Vergangenheit und zukünftig in einer Abstimmungsvereinbarung mit der DSD GmbH getroffen hat bzw. treffen wird.
Durch die Neuregelung in der seit dem 01.01.2009 geltenden Verpackungs-Verordnung (§ 6 Abs. 4 Satz 10 VerpackV) ist es nunmehr ausreichend, wenn ein neuer Systemanwärter als zukünftiger Systembetreiber sich durch eine Abstimmungs- und Unterwerfungserklärung der bereits bestehenden Abstimmung mit den anderen Systembetreibern unterwirft, die in dem Gebiet der Stadt/Gemeinde bzw. des Kreises als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bereits gilt. Insoweit kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine neue Abstimmung nicht verlangen.
Mit Blick darauf, kann eine Stadt/Gemeinde nur prüfen, ob die Abstimmungs- und Unterwerfungserklärung des Systemanwärters die oben genannten Maßgaben in § 6 Abs. 4 VerpackV bezogen auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse einhält. Ist dieses der Fall, verbleibt der Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger lediglich, den Erhalt der Unterwerfungs- und Verpflichtungserklärung nach § 6 Abs. 4 Satz 10 VerpackV dem Systemanwärter zu bestätigen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Kopie der Abstimmungsvereinbarung/-erklärung, die Nebenentgeltvereinbarung sowie eine gegebenenfalls geschlossene Vereinbarung zu den stoffgleichen Nichtverpackungen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 VerpackV nicht an einen neuen Systembetreiber übersandt werden muss. Hierzu besteht keine Mitteilungs- sowie Übersendungspflicht.
Schlussendlich wird auf Folgendes hingewiesen: Durch den Zutritt weiterer Systembetreiber für das Duale System nach § 6 Abs. 3 VerpackV erfolgt keine Änderung in der Abfuhrlogistik. Alle weiteren Systembetreiber werden die in ihren Systemen zuzuordnenden lizenzierten Einweg-Verkaufsverpackungen im gelben Sack/der gelben Tonne, in den vorhandenen Altglascontainern und durch eine Mitbenutzung der kommunalen Altpapiererfassung (z. B. Papiertonne, Altpapiercontainer) einsammeln, so dass weitere Abfallgefäße sich nicht ergeben werden.
Az.: II/2 3216 qu-ko