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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 71/2004 vom 18.12.2003
Duales System und Sortieranalyse zu Einwegverpackungen aus PPK
Seit dem Jahr 1992 besteht die Annahme, dass sich die gesamte Altpapierfraktion zu 75 % aus Druckerzeugnissen ( z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Schreibpapier usw.) und zu 25 % aus Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton (PPK) zusammensetzt. Vor diesem Hintergrund wurden bislang 25 % der Kosten für die Erfassung und Verwertung des Altpapiers durch die DSD AG übernommen, 75 % der Kosten sind von den Kommunen über die Abfallgebühren finanziert worden. Die Geschäftsstelle des StGB NRW hatte im Jahr 2003 mehrmals darauf hingewiesen, dass sie diese Kostenverteilung nach wie vor für richtig ansieht, zumal nicht allein Gewichtsprozente entscheidend sein könnten. Denn bei der Miterfassung und Verwertung von Einwegverpackungen aus Papier/ Pappe/Karton im Rahmen der kommunalen Altpapiererfassung und verwertung müsse auch berücksichtigt werden, dass zusätzliches Gefäßvolumen für die Miterfassung der Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton bereitgestellt werden müsse und der Verwertungserlös bei einer reinen Erfassung von Druckerzeugnissen höher sei als bei der Verwertung der Altpapier-Mischfraktion (Druckerzeugnisse und Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton).
In der Besprechung der DSD AG mit den kommunalen Spitzenverbänden auf der Bundesebene am 25.11.2003 hat die DSD AG das Ergebnis ihrer in Auftrag gegebenen Studie (INFA-Institut Ahlen, Prof. Dr. Gallenkemper) über die Prozentanteile der Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton an der gesamten Altpapierfraktion vorgestellt (vgl. hierzu auch den Schnellbrief des StGB NRW vom 5.12.2003). Auslöser für diese Studie war, dass das Bundeskartellamt zu erkennen geben hatte, der Anteil der Einwegverpackungen an der gesamten Altpapierfraktion könne nicht bei 25 %, sondern allenfalls darunter liegen. Die DSD AG hatte deshalb im September 2003 das Institut INFA (Professor Dr. Gallenkemper) mit einer Sortieranalyse der PPK-Fraktion beauftragt. Das Gutachten ist am 24.11.2003 fertig gestellt und um eigene Schlussfolgerungen der DSD AG ergänzt worden.
Die Sortieranalyse für die PPK-Fraktion ist in 26 Vertragsgebieten durchgeführt worden. Unterschieden wurde zwischen vier verschiedenen Sammelsystemen und jeweils zwei Einwohnergrößenklassen. Die Größenklasse größer als 100.000 Einwohner stellt dabei ab auf die Größe der kreisfreien bzw. kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Von Belang ist vor allem die letzte Seite der DSD-Schlussfolgerungen. Unter Berücksichtigung von Gewicht und Volumen (mit einem Faktor von 1,45 bis 1,65) gelangt DSD AG zu dem Ergebnis, dass sich der von der DSD AG zu tragende Kostenanteil in der Hälfte der untersuchten Konstellationen auf 25 % beläuft. Bei den übrigen Konstellationen liegt der ermittelte DSD-Kostenanteil nicht allzu weit unterhalb von 25 %. Die Systematik des INFA-Gutachtens ist nicht zu beanstanden. Die Ergebnisse können von allen anerkannt werden, auch wenn kritisch darauf hinzuweisen ist, dass bei einer finanziellen Verantwortung der DSD für das gesamte Verpackungsmaterial sich auf der Grundlage des von der DSD AG selbst vorgeschlagenen Rechenweges eine Verantwortlichkeit für mindestens 40 % der Kosten ergeben würde.
Über die Reichweite der Kostenverantwortung der DSD konnte kein Einvernehmen erzielt werden. Die DSD AG vertrat, gestützt auf Hinweise des Bundeskartellamts, die Auffassung, nicht für alle PPK-Verpackungen zuständig zu sein, zumal ja nicht einmal alle PPK-Verpackungen mit Grünem Punkt tatsächlich auch Verkaufsverpackungen seien. Durch Auflagen der EU zur Zeichenfreigabe habe man mit vielen Herstellern Vereinbarungen getroffen, wonach nur für einen prozentualen Anteil aller Verpackungen Lizenzgebühren bezahlt würden (20 % bis 80 % je nach Branche), der Grüne Punkt jedoch auf 100 % der Verpackungen aufgedruckt werde. Viele der in der Analyse DSD zugeordneten Verpackungen seien daher wohl gar keine Verkaufs-, sondern Transport- oder Umverpackungen. Auch sei DSD nicht verpflichtet, von nicht am System beteiligten Herstellern von PPK-Verkaufsverpackungen (DSD-Schätzung: 50 %) Geld einzufordern, da hinsichtlich der PPK-Fraktion DSD nicht der Systembetreiber sei. Die Systemführerschaft der PPK-Fraktion liege bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.
Hierzu vertreten die kommunalen Spitzenverbände folgende Auffassung:
Bei allem Verständnis für die missliche Situation der Duales System Deutschland AG wegen der allenfalls 58 %-igen Lizenzierung von PPK-Verkaufsverpackungen bei diesem Unternehmen muss sichergestellt sein, dass die Entsorgung der vfw-, Interseroh- und Trittbrettfahrer-PPK-Verkaufsverpackungen nicht zu Lasten des Gebührenzahlers geht. Das gilt im Übrigen auch für alle anderen PPK-Verkaufsverpackungen einschließlich der Transport- und Umverpackungen. Mit anderen Worten: Es geht um die kostenmäßige Betrachtung der Differenz zwischen grafischem Papier und eindeutig der DSD AG zuzuordnenden Verkaufsverpackungen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Anhang I (zu § 6) Nr. 3 Abs. 5 der Verpackungsverordnung: Der Systembetreiber kann Herstellern und Vertreibern, die sich an dem System nicht beteiligen, die Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen in Verkehr gebrachten und vom System entsorgten Verpackungen in Rechnung stellen. Auch wenn die DSD AG in dem Gespräch am 25.11.2003 versucht hat, sich darauf zurückzuziehen, dass die DSD AG nicht Systembetreiber bei der Erfassung der PPK-Fraktion sei, versteht nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände die genannte Vorschrift unter dem Begriff Systembetreiber die nach der VerpackV tätigen Systembetreiber und damit die Duales System Deutschland AG. Diese Vorschrift soll die DSD AG in die Lage versetzen, insbesondere Trittbrettfahrer zu den Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung heranzuziehen. In der Praxis stößt die Anwendung dieser Vorschrift auf enge Grenzen, die allerdings nicht dazu führen können, dass der Gebührenzahler die Kosten für das beschriebene Delta übernimmt. Die kommunalen Spitzenverbände haben in diesem Zusammenhang auf die in der Anfangsphase des Dualen Systems im Zusammenhang mit den Kosten für die Entsorgung von Sortierresten entwickelte Forderung verwiesen, dass sich ein System, das zu dem vorhandenen kommunalen Entsorgungssystem hinzutritt, sich selbst vor seinem Missbrauch schützen muss.
Die DSD AG hat das Gutachten von Professor Gallenkemper auch dem Bundeskartellamt übermittelt. Die kommunalen Spitzenverbände haben darum gebeten, auch die LAGA-Mitglieder hierüber zu informieren. Da in der Sache keine Annäherung der Standpunkte erreicht werden konnte, bestand Einvernehmen darüber, dass diese Fragen mit dem Bundeskartellamt und der Politik besprochen werden müssen. Nach anfänglichem Missverständnis wurde unbestritten klargestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger weiterhin die Vertragsführerschaft für die PPK-Fraktion haben und dass die DSD AG dann einem Kontrahierungszwang mit dem kommunalen Vertragspartner bzw. Regiebetrieb oder der im Wege eines In-House-Geschäftes beauftragten Eigengesellschaft unterliegt.
Az.: II/2 32-16-4 qu/g