Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 59/2005 vom 17.12.2004
Duales System und Vereinbarungsentwurf über PPK-Fraktionen
Durch verschiedene Mitgliedsstädte und gemeinden ist die Geschäftsstelle darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass von der DSD AG eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfassung der Einwegverpackung aus Papier/Pappe/Karton (PPK-Fraktion) im Rahmen der kommunalen Altpapiererfassung zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist. Es kann zurzeit nicht empfohlen werden, eine solche Vereinbarung gegenzuzeichnen. Hintergrund hierfür ist, dass gegenwärtig immer noch nicht bekannt ist, welche Anteile an der PPK-Fraktion durch die zukünftigen (in NRW durch das Umweltministerium NRW noch nicht zugelassenen) Konkurrenten der DSD AG (die Landbell AG und die Interseroh Dienstleistungs GmbH) im Bereich der Erfassung und Beförderung von Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton im Rahmen der kommunalen Altpapiererfassung (Druckerzeugnisse, Schreibpapiere usw.) anerkannt und übernommen werden.
Aufgrund der Vorgaben des Bundeskartellamtes hat die DSG AG ohnehin mit dem von der jeweiligen Stadt/Gemeinde mit der Erfassung des Altpapiers beauftragten privaten Entsorgungsunternehmen eine vorläufige Beauftragung abgeschlossen, auf deren Grundlage der Privatentsorger Vergütungen seitens der DSD AG für die Miterfassung der Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton im Rahmen der kommunalen Altpapiererfassung erhält, so dass sich Zuzahlungen für die jeweilige Stadt/Gemeinde nicht ergeben dürften.
Die von der DSD AG vorgeschlagene Vereinbarung über die gemeinsame PPK-Erfassung beinhaltet unter Ziff. II zudem die Maßgabe, dass für die Masse und für das Volumen ein bestimmter Prozentsatz zu zahlen ist. Bevor eine solche vertragliche Vereinbarung unterzeichnet wird, müsste unter Ziff. II zunächst in der Vereinbarung textlich klargestellt werden, wofür die Prozentzahl für Masse und Volumen gezahlt wird. Nur durch eine solche Klarstellung ist in einem etwaigen späteren gerichtlichen Streitverfahren erkennbar, auf was sich die vertraglich vereinbarten Prozentsätze beziehen.
Außerdem ist in Ziff. III der Vereinbarung durch die DSD AG geregelt worden, dass diese die Masse- und Volumenprozentsätze einseitig abändern kann, wenn sich Veränderungen der Lizenzmengen bei der Fraktion PPK ergeben. Gemeint ist damit, dass die DSD AG einseitig die Prozentsätze absenken kann, wenn Konkurrenten (wie z.B. Landbell AG, die Interseroh Dienstleistungs GmbH) der DSD AG Lizenzmengen an PPK-Einwegverpackungen als Konkurrenten abwerben, d.h. ursprüngliche Vertragsnehmer der DSD AG nunmehr zu den neuen Konkurrenten wechseln und dann bei diesen Konkurrenten Entgelte für die Erfassung, Beförderung und Verwertung der PPK-Einwegverpackungen entrichten. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang eine einseitige Herabsetzung durch die DSD AG nicht zu unterzeichnen, sondern eine Vertragsregelung aufzunehmen, wonach über die Herabsetzung der Prozentsätze erneut zwischen der Stadt und der DSD AG zu verhandeln ist. Dieses empfiehlt sich auch deshalb, weil die Stadt/Gemeinde mit Blick auf die Konkurrenten zunächst Vereinbarungen mit diesen darüber treffen müsste, dass sie von dort aus die Prozentsätze vergütet erhält, die bei der DSD AG reduziert werden. Ansonsten wäre einer Kostendeckung für die jeweilige Stadt/Gemeinde im Rahmen der Miterfassung der Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton im Rahmen der kommunalen Altpapiererfassung nicht mehr gewährleistet.
Az.: II/2 32-16-4 qu/g