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StGB NRW-Mitteilung 446/2007 vom 24.07.2007
Durchführung des Rettungsgesetzes NRW
Das OVG Münster hat mit Urteil vom 07.03.07 – 13 A 3700/04 – seine Rechtsprechung zu § 19 Abs. 4 Rettungsgesetz NRW geändert. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 ist einem Unternehmer die Genehmigung für Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransportes zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 beeinträchtigt wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 Rettungsgesetz NRW erst dann zur Anwendung gelangen, wenn der betroffene Träger des öffentlichen Rettungsdienstes selbst das Niveau der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung sicherstellte. Im Genehmigungsverfahren musste vorab die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes geprüft werden. Wesentliches Kriterium dafür war die Einhaltung der Eintreffzeiten von 5 bis 8 Minuten innerörtlich und bis zu 12 Minuten im ländlichen Bereich. In der o.g. Entscheidung stellt der Senat nunmehr fest, dass der Begriff des öffentlichen Interesses in § 19 Abs. 4 Rettungsgesetz NRW weit auszulegen sei. Es liege auch dann ein öffentliches Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst vor, wenn dieser noch nicht funktionstüchtig sei. Ein öffentliches Interesse bestehe bereits an der Erlangung und nicht nur an der Sicherung eines funktionsfähigen Rettungsdienstes. Insofern ist das Vorliegen eines funktionsfähigen Rettungsdienstes im Genehmigungsverfahren nicht mehr vorab zu prüfen.
Das Urteil ist im Intranet unter der Rubrik: Fachgebiete/Recht und Verfassung/Feuerwehr-Rettungswesen abrufbar.
Az.: I 144-01