Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 81/2004 vom 21.01.2004

Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

In den letzten Monaten hat der Verein „Mehr Demokratie e.V.“ insbesondere durch Pressemitteilungen den Städten und Gemeinden eine Tendenz zu unfairen Verfahren bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vorgeworfen. Darüber hinaus wurden der Geschäftsstelle diesbezüglich „Boykottaktionen“ vorgehalten. Die Geschäftsstelle hat mit dem nachfolgend abgedruckten Schreiben gegenüber diesem Verein diese Aussagen scharf zurückgewiesen. Im übrigen verweisen wir auf das Ergebnis unserer Umfrage zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Mitteilungen NWStGB Nr. 9/2004)

Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

Bürgerbegehren
Ihre Pressemitteilung vom 13.01.2004

Sehr geehrter Herr Schily,
sehr geehrte Damen und Herren,

mit Verwunderung haben wir Ihre Pressemitteilung 01/04 vom 13.01.2004 zur Kenntnis genommen. Darin werfen Sie uns bekanntlich vor, daß wir für angeblich unfaire Verfahren der Städte und Gemeinden bei der Durchführung von Bürgerentscheiden mittels unserer Mustersatzung verantwortlich seien und so einen Freibrief für so wörtlich „Boykottaktionen“ zu verantworten hätten. Unter Boykott versteht der Duden „zum Ausdruck der Ablehnung bewußt meiden“. Bereits aus dieser Definition dürfte Ihnen ersichtlich sein, daß die Anschuldigungen Ihrerseits uns gegenüber neben der Sache liegen und von uns strengstens zurückgewiesen werden, da wir uns nie gegen die Instrumentarien Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ausgesprochen haben! Durch unsere Mustersatzungen haben wir den Städten und Gemeinden Möglichkeiten zur Durchführung von Bürgerentscheiden aufgezeigt. Diese sind - auch dies dürfte Ihnen bekannt sein - von der Rechtsprechung als zulässig anerkannt worden.

Scharf zurückweisen müssen wir auch Ihre Aussage dahingehend, daß bei den Städten und Gemeinden eine Tendenz zu unfairen Verfahren bei der Durchführung von Bürgerentscheiden in den letzten Jahren festzustellen sei. Insoweit erlauben wir uns auf das Ergebnis unserer sehr umfangreichen Umfrage zu der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden hinzuweisen (Mitteilungen NWStGB 9/2004).



Az.: I/2 020-08-26

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