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StGB NRW-Mitteilung 214/2004 vom 24.03.2004
Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW
Am 17.02.2004 ist die Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW(DVO LHundG NRW) vom 19.12.2003 (GV.NRW 2004, S. 85,) in Kraft getreten.
Die DVO LHundG NRW normiert die Inhalte und das Verfahren der Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 S. 3 LHundG NRW sowie die Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer Sachkundeprüfung.
Darüber hinaus werden die Anforderungen an die Sachkunde von Personen, die einen gefährlichen Hund im Sinne des LHundG NRW, einen Hund einer bestimmten Rasse nach § 10 LHundG NRW oder einen großen Hund gem. § 11 LHundG NRW halten, bestimmt.
Weiterhin werden die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen normiert. Zuständige Behörde für die Anerkennung ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd (LEJ).
Das LEJ ist außerdem zuständigen Behörde für die gem. § 4 Abs. 7 S. 3 LHundG NRW vorgeschriebene zentrale Erfassung der Chipnummern der nach dem LHundG NRW registrierten Hunde. Die Verordnung enthält Regelungen über das Verfahren der Datenübermittlung.
Eine Beschreibung der Landeshunde-Datenbank sowie ein Antrag auf Freischaltung der Teilnahme an einem LVN-Verfahren kann im Intranet unter Fachinformationen und Service/Fachgebiete/Recht und Verfassung/Landeshundegesetz abgerufen werden.
Az.: I/2 100-00/3