Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 864/1999 vom 20.12.1999
Durchlaufspendenverfahren
In den Mitteilungen vom 05.03.99 (lfd. Nr. 137) und vom 20.05.99 (lfd. Nr. 323) haben wir darauf hingewiesen, daß eine Änderung untergesetzlichen Spendenrechts bevorsteht, weil vor allem gegen das Durchlaufspendenverfahren verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden sind.
Die Bundesregierung hat nunmehr mit Zustimmung des Bundesrates die untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts durch eine Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs- verordnung neu gefaßt. Die für die Gemeinden wichtigste Änderung, die durch diese Verordnung herbeigeführt wird, ist die Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens. Zudem erfolgt zukünftig eine Regelung des Spendenrechts nicht mehr in der Einkommensteuer-Richtlinie, sondern direkt in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Damit ist das Spendenrecht auf eine verfassungsrechtlich einwandfreie Grundlage gestellt worden, da der Verordnungsgeber die vom Gesetzgeber erteilte Ermächtigung nicht mehr weiterdeligiert, sondern selbst wahrgenommen hat.
Die Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens als eine in bestimmten Fällen notwendige Voraussetzung für eine steuerliche Begünstigung der Zuwendung bedeutet, daß alle Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG fördern, zum unmittelbaren Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt werden. Dies hat praktisch zur Folge, daß die gemeinnützigen Vereine, die einen steuerbegünstigten Zweck erfüllen, die an sie gerichteten Spenden zukünftig unmittelbar in Empfang nehmen und auch Spendenbestätigungen hierüber ausstellen können. Für zahlreiche Mitgliedskommunen dürfte diese Neuregelung eine nicht unerhebliche Arbeitserleichterung und auch eine Kostenersparnis zur Folge haben. Aus diesem Grunde begrüßt die Geschäftsstelle des NWStGB die Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens.
Die Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung tritt am 01.01.2000 in Kraft.
Nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums wird das Durchlaufspendenverfahren aber nicht zwangsläufig abgeschafft. Es besteht vielmehr auch über den 31.12.1999 hinaus die Möglichkeit, daß die Gemeinde weiterhin von diesem Verfahren Gebrauch macht. Das Durchlaufspendenverfahren ist aber nicht mehr Bedingung für die Begünstigung der Zuwendung des Spenders. Daher hat die Gemeinde folgende Möglichkeiten, wenn bei ihr ab dem 01.01.2000 für eine gemeinnützige Körperschaften eine Spende eingeht:
- Die Gemeinde kann weiterhin von der Möglichkeit des Durchlaufspendenverfahrens Gebrauch machen; d.h. die Gemeinde kann weiterhin die Spende als Durchlaufstelle in Empfang nehmen, eine Bestätigung ausstellen und das Geld an die gemeinnützige Körperschaft weiterleiten.
- Sie überweist das Geld an den Spender mit der Bitte zurück, sich direkt an die begünstigte Körperschaft zu wenden.
- Sie leitet die Spende an die Körperschaft mit dem Hinweis weiter, diese möge prüfen, ob die Spende einem besonders förderungswürdigen Zweck diene; bejahendenfalls stellt die begünstigte Körperschaft eine Spendenbestätigung aus.
Wir empfehlen den Gemeinden, möglichst umgehend diejenigen Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG fördern, über die Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu informieren. Das Bunndesfinanzministerium hat inzwischen Muster für die Spendenbestätigungen erstellt. Die Muster sind verbindlich, d.h. die Körperschaften sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die verbindlichen Vordrucke für die Spendenbestätigungen sind im Internetangebot des Bundesfinanzministerium (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter Fachabteilungen/Besitz- und Verkehrssteuern abrufbar.
Nach unserer Einschätzung ist es zweckmäßig, die Vereine auch über die verbindlichen Muster zu informieren, um hinsichtlich der Ausstellung der Spendenbestätigungen einen reibungslosen Übergang von der Gemeinde auf die jeweilige Körperschaft zu ermöglichen. Sinnvoll dürfte es auch sein, die Körperschaften darauf hinzuweisen, daß diese sich frühzeitig mit den neuen Spendenbestätigungen vertraut machen.
Die Muster der Spendenbestätigungen sind auch für die Gemeinden verbindlich. Beabsichtigt eine Gemeinde, ab dem 01.01.2000 weiterhin das Durchlaufspendenverfahren durchzuführen, so darf die Gemeinde nicht mehr die alten Vordrucke für Spendenbescheinigungen verwenden. Vielmehr ist auch die Kommune gehalten, die neuen Muster zu verwenden.
Mit der Neufassung des Spendenrechts ist auch die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen verbessert worden. So können Kulturvereinigungen, bei denen die Mitglieder keine besondere Gegenleistung für ihren Mitgliedsbeitrag erhalten, also in erster Linie Fördervereine, Spendenbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Diese Änderung soll allerdings nicht für die Förderung des Sports gelten.
Az.: IV/1-921-04