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StGB NRW-Mitteilung 579/2003 vom 10.07.2003
Durchschnittsbeträge und Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz
Bislang war in der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz in § 7 ein zusätzlicher Betrag von 65,- DM für Spätaussiedler festgesetzt. Darüber hinaus war in § 8 für schulpflichtige ausländische Schüler in den Vorbereitungsklassen oder in deutschen Regelklassen, sofern sie am muttersprachlichen Unterricht teilnehmen, ein Betrag von bis zu 25,- DM vorgesehen.
Mit dem Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen sind diese Vorschriften durch Artikel 10 geändert worden. Danach werden die §§ 6 bis 8 durch einen neuen § 6 (Sonderfälle) ersetzt. Nach § 6 Abs. 2 wird für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache nunmehr ein zusätzlicher Betrag von bis zu 44 Euro festgesetzt. In diesem Zusammenhang hat die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 23. Juni 2003 folgende Fragen an das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet:
1. Warum sind die Regelungen des § 7 und § 8 der Verordnung über die Durchschnittsbeträge nach dem Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz vom 24. März 1982, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 1989, durch Art. 10 § 6 des Entlastungsgesetzes ersetzt worden?
2. Warum wird für die Teilnahme des Unterrichts des Faches Deutsch als Zweitsprache ein zusätzlicher Betrag von 44 Euro festgesetzt? Auch bislang gab es dieses Unterrichtsangebot, ohne daß hierfür ein zusätzlicher Betrag festgesetzt worden ist.
3. An wie vielen Schulen findet derzeit der Unterricht Deutsch als Zweitsprache statt? Wieviele Schülerinnen und Schüler nehmen an diesem Unterricht teil?
4. Wie kann der Schulträger feststellen, welchen Betrag er für den Sonderfall des § 6 Abs. 2 (Deutsch als Zweitsprache) im Haushalt ansetzen muß?
Das Ministerium hat hierzu mit Schreiben vom 2. Juli 2003 folgendes mitgeteilt:
Es ist zutreffend, daß gem. § 7 der früheren Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil der zusätzliche Betrag von 65,- DM bzw. 33,23 Euro den Spätaussiedlern vorbehalten war.
Die Privilegierung dieses Personenkreises gegenüber anderen Zuwanderern war schulfachlich allerdings nicht begründbar. Die Neuregelung sieht daher vor, daß nunmehr ein zusätzlicher Betrag für alle Schülerinnen und Schüler aus Migrantenfamilien festgesetzt wird, die am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache teilnehmen. Hierdurch wird sichergestellt, daß der Zusatzbetrag dem Erwerb von Lernmitteln für diesen Unterricht und nicht der Grundausstattung mit Lernmitteln dient.
Die Befristung auf das erste Jahr des Schulbesuchs wurde gestrichen, weil ein solcher Zeitraum bei Schülerinnen und Schülern mit erheblichem Förderbedarf in der deutschen Sprache erfahrungsgemäß nicht ausreicht.
Der neue Betrag von 44 Euro ist um ein Drittel höher als der bisherige und folgt damit der Anhebung der übrigen Sätze in der Verordnung.
Der muttersprachliche Unterricht ist ein Angebot für alle Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. Daran können alle Schülerinnen und Schüler, die die sprachlichen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von ihren Staatsangehörigkeiten teilnehmen (vgl. § 6 Abs. 12 AO-SI und Nr. 6 12.3 VVzAO-SI). Der neue § 6 Abs. 3 wurde entsprechend angepaßt. Der neue Betrag ist um ein Drittel höher als der bisherige und folgt damit der Anhebung der übrigen Sätze in der Verordnung.
Deutsch als Zweitsprache wird für Schülerinnen und Schüler in Regelklassen als Förderunterricht oder im Rahmen zeitweiliger äußerer Differenzierung sowie in Vorbereitungsklassen erteilt (siehe im einzelnen die Runderlasse, die in der BASS unter den Nrn. 13-63 Nr. 3 und 14-01 Nr. 3 abgedruckt sind). Über den Umfang und die Teilnehmerzahlen gibt es keine verläßlichen Zahlen.
Ab dem kommenden Schuljahr werden die Schulen den Sprachstand der Schulanfänger bei der Anmeldung zur Grundschule ermitteln. Hieraus wird sich ein recht verläßliches Bild des Förderbedarfs in Deutsch als Fremdsprache ergeben.
Gegenüber den Schülerinnen und Schülern aus Migrantenfamilien, die die deutsche Schule von Beginn der Schullaufbahn an besuchen, fallen die Seitenansteiger mit Förderbedarf in Deutsch als Zweitsprache nicht stark ins Gewicht.
Az.: IV/2-215-1/1