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StGB NRW-Mitteilung 306/2006 vom 20.04.2006
Durchsetzung der Schulpflicht
Ein Abgeordneter des Landtags hat eine Kleine Anfrage an die Landesregierung zur Durchsetzung der Schulpflicht von Kindern und Jugendlichen gerichtet. Auf die Frage, welche Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen die Landesregierung für erforderliche hält, hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Namen der Landesregierung mitgeteilt (LT-Drs. 14/1522), dass die Landesregierung mit dem 2. Schulrechtsänderungsgesetz Änderungen zu § 53 Schulgesetz beschlossen habe. Hierzu gehören die teilweise Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Ordnungsmaßnahmen, die teilweise Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf die Schulleiterinnen oder den Schulleiter sowie die grundsätzliche Zuständigkeit einer Teilkonferenz der Lehrerkonferenz für die sonstigen Ordnungsmaßnahmen (Wegfall der bisherigen Zweigleisigkeit Klassenkonferenz/Lehrerkonferenz).
Außerdem werde durch eine Änderung des § 41 Schulgesetz die bislang fehlende, nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aber unabdingbare ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die zuständige Schulaufsichtsbehörde geschaffen, Zwangsmaßnahmen (z.B. Zwangsgeld; Ersatzzwangshaft) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz gegenüber Eltern einzuleiten, die sich weigern, ihre Kinder in die Schule zu schicken. Die geplanten Änderungen würden die disziplinarischen Rechte der Lehrerinnen und Lehrer stärken. Die Verfahren zu Ordnungsmaßnahmen würden insgesamt effizienter gestaltet (Verfahrensbeschleunigung; Wirksamkeitssteigerung; Verfahrensvereinfachung).
Die Vorschriften des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes sollen nach dem Willen der Landesregierung zum 1. August 2006 in Kraft treten.
Az.: IV/2 213-0/1