Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 379/2023 vom 20.06.2023

Eckpunkte der Bundesnetzagentur zu Eigenkapitalverzinsung im Strom- und Gasbereich

Die Bundesnetzagentur hat Eckpunkte zu Eigenkapitalverzinsung im Strom- und Gasbereich veröffentlicht. Danach sollen Neuinvestitionen in Netzausbau- und Netzanschlussvorhaben mit einer Erhöhung des Eigenkapitalzinssatzes spürbar angereizt werden. Eine grundlegende Überholung der Anreizregulierung ist zu begrüßen, allerdings muss die Eigenkapitalverzinsung höher ausfallen und darf sich nicht nur auf neue Investitionen beziehen, sondern muss auch bestehende Werte umfassen.

Die Bundesnetzagentur schlägt vor, eine Anpassung des Eigenkapitalzinssatzes für neue Investitionen im sogenannten Kapitalkostenaufschlag vorzunehmen. Im Kapitalkostenaufschlag werden auf Antrag der Netzbetreiber neue Investitionen in der laufenden Regulierungsperiode in die Erlösobergrenze aufgenommen. Mit dem Kapitalkostenaufschlag wird sichergestellt, dass Investitionen unmittelbar und nicht erst nach Ende der fünfjährigen Regulierungsperiode zurückverdient werden können.

Der Eigenkapitalzinssatz soll sich im Kapitalkostenaufschlag künftig aus einem jährlich variablen Basiszins (der Umlaufsrendite) zuzüglich eines konstanten angemessenen Wagniszuschlags von aktuell rund 3 Prozent ergeben. Bislang wurde demgegenüber für den Basiszins ein 10-Jahresdurchschnitt des risikolosen Zinssatzes herangezogen. Der risikolose Basiszins betrug bislang 0,74 Prozent. Im ersten Quartal 2023 beträgt dieser im Durchschnitt – wie auch jetzt aktuell Anfang Juni 2023 – 2,8 Prozent.

Ergänzt um die steuerlichen Folgen würde der Eigenkapitalzinssatz im Kapitalkostenabgleich nach den aktuellen Prognosen für 2024 etwa 7,09 Prozent, inkl. Gewerbesteuer etwa 8,1 Prozent betragen.

Die Bundesnetzagentur schlägt vor, dass das neue System nun auf Basis des ersten Quartals eines jeden Jahres einen Planwert für den Basiszins des Folgejahres vorgibt. Nach Ablauf des jeweiligen Jahres wird dieser durch den tatsächlich eingetretenen Basiszins ersetzt. Damit wird sichergestellt, dass das eingesetzte Eigenkapital eines jeden Jahres die eingetretene Basisverzinsung gesichert zurückverdient.

Nach dem Vorschlag der Bundesnetzagentur profitieren nur neue Investitionen im Kapitalkostenaufschlag von der Anpassung des Zinssatzes. Für den Anlagenbestand bleibt der Eigenkapitalzinssatz unverändert bei den im Oktober 2021 festgelegten 5,07 Prozent. Diese Differenzierung schütze Haushalte, Gewerbe und Industrie vor einer ungerechtfertigt hohen Belastung. Die niedriger verzinsten und entsprechend abgesicherten Investitionen, die sich im Bestand der Netzbetreiber befinden, konnten in den vergangenen Jahren im Umfeld äußerst niedriger Zinssätze auch langfristig entsprechend günstig finanziert werden.

Anmerkung

Für eine erfolgreiche Energiewende sind in den kommenden Jahren massive Investitionen in den Ausbau der Stromnetze notwendig. Dazu braucht es Rahmenbedingungen, die einen vorausschauenden Netzausbau ermöglichen. Das bedeutet u.a., dass die Bundesnetzagentur angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung gewährleisten und die Zinswende auf den Kapitalmärkten entsprechend abbilden muss. Daher ist die Erhöhung des Zinssatzes für neue Investitionen zu begrüßen. Wie aber auch vom VKU angemerkt, war bereits der aktuelle Zinssatz von 5,07 Prozent bei der letzten Festlegung zu niedrig und für die Netzbetreiber eine Enttäuschung. Hinzu kommt, dass nur neue Investitionen von der Erhöhung betroffen sind. Dabei müssen auch bestehende Anlagen instandgehalten werden. Im Hinblick auf die Zukunft der Gasnetze reicht der Verweis auf Abschreibungen nicht, da die bestehende Gasnetzinfrastruktur ebenfalls instandgehalten werden muss und eine niedrige Eigenkapitalverzinsung eine mögliche Umwidmung für Wasserstoff konterkariert.

Weitere Informationen:

Eckpunkte zu Eigenkapitalverzinsung im Strom- und Gasbereich: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/20230607_Eckpunkte_EKZ.html

Az.: 28.6.10-002/001

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