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StGB NRW-Mitteilung 291/2007 vom 04.04.2007
Eckpunkte für ein Landesheimgesetz NRW
Die Landesregierung NRW hat Ende März 2007 Eckpunkte für ein Landesheimgesetz NRW beschlossen. Hintergrund ist die neue Zuständigkeit der Länder für das Heimrecht durch die Förderalismusreform zum 01.09.2006. Die Landesregierung will ein künftiges Landesheimgesetz auf einem möglichst hohen Konsens aller Betroffenen aufbauen und einen offenen Dialog mit allen Beteiligten führen. Ziel ist ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2009. Die wesentlichen Eckpunkte des neuen Heimrechts sind:
• Das Gesetz soll so wenig staatliche Kontrolle wie nötig vorgeben und den Trägern von Heimen so viel Eigenverantwortung wie möglich einräumen. Es soll jedoch bei der Schutzfunktion des Heimgesetzes bleiben. Daher sollen Heimkontrollen grundsätzlich auch unangemeldet erfolgen.
• Der Vorschriftenkatalog für Träger von Heimen soll deutlich reduziert, die vielfältigen Kontrollen sollen besser koordiniert und Doppelzuständigkeiten abgebaut werden. Eine einheitliche Rechtsanwendung soll dadurch gesichert werden, dass die kommunalen Heimaufsichtsbehörden ihre Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen.
• Ein Landesheimgesetz soll mehr Rechtssicherheit für innovative Wohnformen schaffen. Das derzeit geltende Bundesheimrecht führe in der Praxis oftmals zu Problemen bei Entscheidungen, ob eine Wohnform ein Heim ist oder nicht. Folgerichtig soll der Anwendungsbereich des Heimgesetzes klarer formuliert werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.
• Der tatsächliche Hilfebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner und der besondere Versorgungsauftrag, den sich ein Heim gegeben hat, soll der Ausgangspunkt dafür sein, was ein Heim mindestens an Fachpersonal vorzuhalten hat. Ein gut funktionierendes Mitarbeiterteam muss nach Auffassung des MAGS NRW nicht zwingend nur aus Pflegefachkräften bestehen.
• Die baulichen Anforderungen für Heime, die aus den 1970er Jahren stammen, sollen modernisiert und mit bereits bestehenden Regelungen abgeglichen werden.
• Heimbewohnerinnen und -bewohner sollen einfacher ihre Mitwirkungsrechte in Anspruch nehmen können.
Az.: III 872