Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 263/2004 vom 24.03.2004

Eckpunkte für ein Tagesbetreuungsausbaugesetz

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die kommunalen Spitzenverbände über eine geplante Gesetzesinitiative zum bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder im Alter unter drei Jahren informiert, über die das Bundeskabinett voraussichtlich Mitte Mai abschließend befinden wird und deren Einbringung in die parlamentarische Beratung noch vor der Sommerpause 2004 geplant ist. Im Vordergrund der Überlegungen steht die Konkretisierung der Verpflichtung, für unter Dreijährige nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege vorzuhalten und hierfür Qualitätsmerkmale vorzusehen. Unter dem Gesichtspunkt der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe werden ferner ein besserer Schutz des Kindeswohls, eine Stärkung der fachlichen und wirtschaftlichen Steuerungskompetenz des Jugendamtes sowie die Realisierung des Nachrangs der Jugendhilfe angestrebt.
Die Eckpunkte eines Gesetzentwurfs zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) enthalten folgende Schwerpunkte:

  • Die bisherige Regelung in § 24 Satz 2 SGB VIII, für Kinder im Alter unter drei Jahren nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, soll durch Bedarfskriterien konkretisiert werden, nach denen das Jugendamt den Eltern einen Betreuungsplatz für ihr Kind konkret nachweisen soll. Beispielsweise sollen erwerbsfähige Arbeitslose vom Jugendamt eine Bestätigung erhalten, daß für ihr Kind spätestens 14 Tage vor Arbeitsaufnahme ein geeigneter Betreuungsplatz zur Verfügung steht.

 

  • Die Tagespflege soll zu einer gegenüber den Tageseinrichtungen qualitativ gleichrangigen Alternative aufgewertet werden, und zwar durch Regelungen zu Eignungskriterien der Tagespflegeperson, zum Pflegegeld, zu den Elternbeiträgen und zur Vermittlung qualifizierter Tagespflegepersonen.

 

  • Zum besseren Schutz des Kindeswohls ist eine Konkretisierung des Schutzauftrags des Jugendamtes bei Anhaltspunkten für eine Kinderswohlgefährdung und eine stärkere Berücksichtigung des Kindeswohls beim Sozialdatenschutz vorgesehen.

 

  • Die Steuerungskompetenz des Jugendamtes soll durch Eindämmung der Selbstsbeschaffung, durch bessere Abgrenzung zum Personenkreis seelisch behinderter Kinder und Jugendliche und durch eine Rückführung intensiv pädagogischer Maßnahmen im Ausland erreicht werden.

 

  • Zur Realisierung des Nachrangs der Jugendhilfe sind höhere Kostenbeiträge für einkommensstarke Eltern, eine Berücksichtigung des Kindergeldvorteils bei stationären Hilfen und die Schaffung eines Landesrechtsvorbehalts zur Erhebung von Gebühren für Jugendamtsleistungen wie z.B. Beurkundung oder Beglaubigung geplant.

 

  • Zur Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung ist eine Vereinfachung bei den Kostenbeiträgen der Eltern sowie die Beseitigung überflüssiger Melde- und Kontrollpflichten vorgesehen.

 

  • Eine Verbesserung der Datenlage in der Jugendhilfe soll durch eine Änderung der statistischen Grundlagen in einem gesonderten Gesetz in der Weise erreicht werden, daß künftig nicht mehr die Zahl der Plätze Gegenstand der Erhebung sind, sondern die Zahl der Kinder und deren persönlichen Merkmale. Eingeführt werden sollen ferner Erhebungen zur Tagespflege.

Az.: III 711

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search