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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 81/2016 vom 18.12.2015
Eckpunkte zu Wohnraumförderungsbestimmungen 2016
Die Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes NRW für das Jahr 2016 werden demnächst veröffentlicht. Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) hat hierzu bereits die Eckpunkte vorgestellt, die wahrscheinlich weitgehend unverändert übernommen werden. In der Verbändeanhörung am 17.12.2015 wurden diese zum allergrößten Teil sehr positiv aufgenommen. Einige wesentliche Verbesserungen sind z.B.:
- Die Gewährung von Tilgungsnachlässen wird auf alle Mietniveaus ausgedehnt, die Sätze werden erhöht.
- Die Tilgungsnachlässe können künftig in einer Höhe von bis zu 50 % als Eigenkapitalersatz angerechnet werden.
- Um längerfristige Bindungen zu erreichen, entfällt die Möglichkeit der 15-jährigen Zweckbindungsdauer, künftig besteht nur eine Wahl zwischen 20 und 25 Jahren (in allen Mietenstufen).
- Es werden Gruppenwohnungen „für alle“ gefördert (bisher nur Studierende, ältere, pflegedürftige oder behinderte Menschen). Gruppenwohnungen erhalten außerdem ein Zusatzdarlehen für investive Kosten im Bereich des Brandschutzes.
- Wegen der Erhöhung von Baukosten soll für Vorhaben, die nach den Voraussetzungen der EnEV 2016 beantragt werden, eine Pauschale von 5 % gewährt werden. Aus unserer Sicht ist dieser Satz allerdings zu niedrig und sollte erhöht werden.
Zum weiteren Verfahren: Die neuen Wohnraumförderungsbestimmungen werden voraussichtlich am 21. Januar 2016 veröffentlicht. Die Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung (BWB) werden erst zu einem späteren Zeitpunkt (Februar/März) folgen, dann aber rückwirkend gelten. Das Eckpunktepapier des MBWSV ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter der Rubrik Fachinfo & Service/Fachgebiete/Bauen und Vergabe/Wohnungswesen abrufbar.
Az.: II/1 20.4.3-004