Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 204/2024 vom 13.03.2024

Eckpunktepapier der BNetzA zu den Abschreibungsmodalitäten für die Gasnetztransformation

Die Bundesnetzagentur hat ein Eckpunktepapier veröffentlicht, in dem sie eine Anpassung der Abschreibungsmodalitäten für Anlagen im Gassektor vorschlägt.

Teile des Erdgasnetzes auf Fernleiterebene und auf Verteilerebene werden künftig für den Transport von Wasserstoff genutzt. Ein Teil des Erdgasnetzes wird über das Jahr 2045 hinaus jedoch nicht mehr genutzt und dann voraussichtlich stillgelegt.

Um zu verhindern, dass in der Folge erhebliche Teile der Investitionen in Gasnetze nicht wiederverdient, werden können, soll der Gastransformationsprozess regulatorisch flankiert werden. Insoweit reicht das geltende, auf den Fortbestand der Gasnetze ausgerichtete Regulierungssystem nicht aus. Auf Seiten der Netznutzer soll demgegenüber zugleich sichergestellt werden, dass diese am Ende des Gasnetztransformationsprozesses nicht mit zu hohen und vermeidbaren Entgeltsprüngen belastet werden.

In den nun vorgelegten Eckpunkten enthalten sind kürzere Nutzungsdauern auch für Bestandsanlagen und zusätzliche Flexibilität bei den Abschreibungsmethoden. Netzbetreiber könnten Nutzungsdauern dann so wählen, dass die Anlagen bis spätestens Ende 2044 vollständig abgeschrieben wären und damit über Netznutzungsentgelte refinanziert werden könnten. Eine entsprechende Regelung für Neuanlagen und LNG-Anbindungsleitungen hatte die Bundesnetzagentur bereits 2022 getroffen. Zudem stellt die BNetzA neben der linearen Abschreibungsmethode alternative Ansätze wie z.B. die degressive Abschreibungsmethode zur Diskussion, um eine sachgerechte Kostenverteilung zu gewährleisten.

Laut BNetzA gewährleisten die vorgeschlagenen Modelle Flexibilität und tragen den unterschiedlichen Planungsständen bei der Wärmewende Rechnung. Sie sollen zudem die Heterogenität der Netze berücksichtigen. So könnten Netzbetreiber auch deutlich schneller aus der Gasversorgung aussteigen, sofern sie einen beschleunigten Ausstieg aus der Gasversorgung in ihrem Versorgungsgebiet erwarten.

Schnellere Abschreibungen gehen allerdings grundsätzlich mit zunächst höheren Entgelten einher, wobei die konkreten Auswirkungen auf die Entgelte jeweils stark von der regionalen Umsetzung der Wärmewende abhängen werden. Bei den von der BNetzA vorgeschlagenen Modellen sei von einem moderaten Entgeltanstieg auszugehen.

Die BNetzA plant, das Verfahren so abzuschließen, dass die Regelungen bereits im Jahr 2025 Wirksamkeit entfalten.

Zu begrüßen ist, dass die Bundesnetzagentur die erheblichen Unsicherheiten über die konkreten Transformationspfade der einzelnen Netze anerkennt. Wenn keine Folgenutzung geplant ist, kann eine degressive Abschreibung helfen die Kosten auf einen zunächst noch großen Nutzerkreis zu verteilen. Wichtig ist auch der Hinweis, dass Fehlanreize in Bezug auf auslaufende Konzessionsverträge oder bevorstehende Netzübergänge zu vermeiden sind.

Das Eckpunktepapier finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/GBK/GBK_Aktuell/start.html

Im Rahmen der nun laufenden Konsultation wird die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.03.2024 (Eingang) gegeben. Stellungnahmen können per E-Mail mit dem Betreff „KANU 2.0; GBK-24-02-2#1“ an gbk@bnetza.de zu senden. Die kommunalen Spitzenverbände werden eine Stellungnahme abgeben. Sie können Ihre Anmerkungen auch direkt an die Geschäftsstelle des StGB NRW richten an anne.wellmann@kommunen.nrw.

Az.: 28.6.1-002/027

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