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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 63/2004 vom 18.12.2003
Eckwerte zur Änderung der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2004
Mietwohnungsbau
Die Förderkonditionen für den Neubau bleiben unverändert.
Angleichung der Förderkonditionen für die Neuschaffung von Mietwohnungen
Das Förderangebot der Nummer 2 WFB gilt künftig für Baumaßnahmen, durch die Mietwohnungen
a) in einem neuen selbständigen Gebäude geschaffen werden oder
b) erstmalig im Wege der Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand neu geschaffen werden.
Dies bedeutet: gleicher Darlehenssatz bei gleichem Qualitätsstandard.
Der Umbau bestehenden Wohnraums wird nur noch nach den Modernisierungsrichtlinien gefördert.
Ergänzende neue Förderangebote zur Verbesserung der Wohnraumversorgung von Menschen, die Pflege oder Betreuung benötigen
Förderung von Mietwohnungen für Wohngemeinschaften:
Gefördert werden Wohnungen neuen Typs, in denen Wohngemeinschaften von bis zu sechs Personen selbstbestimmt wohnen und ihre Pflege oder Betreuung individuell mit Hilfe ambulanter Dienste ihrer Wahl organisieren können. So sollen neue Wohnformen insbesondere für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf unterstützt werden.
Die Wohnflächenobergrenze für diese Wohnungen beträgt abweichend von Nummer 2.22 WFB 50 qm pro Person (Wohngemeinschaftsmitglied) einschließlich anteiliger Gemeinschaftsfläche und Flächenmehrbedarf für Rollstuhlfahrer. Die Wohnungsgrundrisse sollen auf der Grundlage eines Nutzungskonzepts auf die Wohnbedürfnisse der zu versorgenden Zielgruppe (z.B. für Demenzkranke, körperlich oder geistig Behinderte oder andere Nutzergruppen) zugeschnitten werden.
Der Verfügungsberechtigte schließt mit jedem einzelnen Mieter der Wohngemeinschaft einen Mietvertrag und sichert Wahlfreiheit für die Auswahl des ambulanten Dienstes zu. Es wird ein allgemeines Belegungsrecht für 15 oder 20 Jahre vereinbart. Für die Belegung der Wohnung kommt es auf das anrechenbare Einkommen jedes einzelnen Mieters an.
Es gelten die Darlehenssätze nach Nummer 2.7 Satz 1 WFB. Die Gemeinschaftsflächen werden abweichend von Nummer 4 der Anlage 1 WFB mit dem vollen Fördersatz wie Wohnfläche gefördert.
Integrierte Pflegestationen im Zusammenhang mit der Förderung von neuen Mietwohnungen
Im Zusammenhang mit der Förderung von neuen Mietwohnungen werden ergänzend auch Wohnräume und Gemeinschafträume gefördert, die für das gemeinschaftliche Wohnen einer Gruppe von Pflegebedürftigen in einer stationären Pflegeeinrichtung bestimmt sind (Pflegewohnplätze). Der Anteil der Wohn- und Nutzfläche für die Pflegeeinrichtung soll im Verhältnis zur Fläche der geförderten Mietwohnungen nicht mehr als 20 v.H. betragen.
Gewährt wird ein pauschales Baudarlehen in Höhe von 40.000 Euro pro Pflegewohnplatz. Das Darlehen wird mit 4 v.H. getilgt. Für die Dauer der Zweckbindung beträgt der Zins 0,5 v.H.; zusätzlich ist ein laufender VKB von 0,5 v.H. zu zahlen.
Das Raumprogramm für die Pflegewohnplätze wird auf der Grundlage eines Nutzungskonzeptes von einer unabhängigen Fachkommission begutachtet und dem MSWKS zur Förderung empfohlen.
Die geförderten Pflegewohnplätze sind für die Dauer von 15 oder 20 Jahren an Personen zu vergeben, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze der sozialen Wohnraumförderung um nicht mehr als 40 v.H. übersteigt.
Durch die Vergabe von zinsverbilligten Baudarlehen wird die Wohnkostenbelastung, d.h. die Höhe des Pflegesatzes, reduziert.
Eigentumsförderung
Für alle Antragsteller, die eine Eigenheimzulage in der alten Fassung erhalten, bleibt die Förderung unverändert bestehen. Dies gilt unabhängig davon, wann der Antrag auf Gewährung von Wohnraumfördermitteln gestellt wird.
Für Antragsteller, die nur die modifizierte Eigenheimzulage erhalten, wird das Eigenheimzulagedarlehen unter Berücksichtigung des im Vermittlungsausschuss erzielten Ergebnisses angepasst. Bis zur Neuregelung des Eigenheimzulagedarlehens können auf Wunsch der Antragsteller ausschließlich Baudarlehen bewilligt werden, wenn die Tragbarkeit ohne Anrechnung der steuerlichen Förderung gewährleistet ist.
Az.: II/1 652-20