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StGB NRW-Mitteilung 517/1996 vom 05.11.1996
EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
Die Bundesregierung hat die von ihr beschlossene Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz dem Bundesrat mit der Bitte um Zustimmung übermittelt. Die Verordnung ist die Umsetzung von vier EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtline Arbeitsschutz (89/391/EWG) zu speziellen Sachgebieten des betrieblichen Arbeitsschutzes. Im einzelnen sind dies die Richtlinien über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (89/656/EWG), bei der manuellen Handhabung von Lasten (90/269/EWG), bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (90/270/EWG) und in Arbeitsstätten (89/654/EWG). Die Verordnung setzt inhaltsgleich die materiellen Mindestregelungen der Einzelrichtlinien um. Die Umsetzungsfrist dieser Einzelrichtlinie ist bereits zum 31.12.1992 abgelaufen. Die EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz, die die grundlegenden Regelungen zum betrieblichen Arbeitsschutz enthält, ist durch das Arbeitsschutzgesetz in nationales Recht überführt worden. Das Arbeitsschutzgesetz enthält eine Ermächtigung der Bundesregierung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnungen. Auf dieser Grundlage werden die o.g. EG-Einzelricht-linien in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt durch eine Artikelverordnung.
Zu den Kosten der öffentlichen Haushalte hinsichtlich der Haushaltsausgaben ohne Vollzugs-aufwand führt die Bundesregierung folgendes aus: Der Aufwand, der bei Bund, Ländern und Gemeinden durch Inkrafttreten der Verordnung entsteht, ist abhängig davon, inwieweit bereits aufgrund des bestehenden Rechts entsprechende Pflichten wahrzunehmen sind oder auf Basis innerdienstlicher Anweisungen ein entsprechender Arbeitsschutz praktiziert wird. Rechtslage und Praxis sind in Bund, Ländern und Gemeinden verschieden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß der öffentliche Arbeitgeber entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schon jetzt zur Beachtung der EG-Einzelrichtlinien verpflichtet ist. Soweit durch die verbindlichen Bestimmungen der Verordnung mehr als bisher Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen sind, dürfte in diesem Bereich der damit verbundene Kostenaufwand aber eher gering sein und keine nennenswerten zusätzlichen Kosten verursachen. Diesen eventuellen Kosten stehen andererseits Kostenentlastungen, u.a. bedingt durch weniger Fehltage der Beschäftigten, Sicherung von Qualität und Kontinuität der Leistungserstellung, gegenüber.
Die Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz kann bei Bedarf direkt bei der Geschäftsstelle, Bonner Büro, August-Bebel-Allee 6, 53175 Bonn, angefordert werden.
Az.: I/1 047-11 wi/sb