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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 416/2000 vom 05.08.2000
Ehrenamt und Sozialversicherungspflicht
Zur Zeit wird die Frage diskutiert, ob eine Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit deshalb sozialversicherungspflichtig ist, weil die ehrenamtliche Tätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist. Insbesondere für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst würde dies gravierende Folgen haben.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben im November 1999 abweichend von ihrer früheren Bewertung zunächst für die Feuerwehren in Bayern die Auffassung vertreten, dass Feuerwehrführungskräfte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ständen und ihnen gewährte Aufwandsentschädigung Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstelle; für andere Bundesländer gelte dies entsprechend.
Diese Auffassung hat zur Folge, dass im Hinblick auf die Zusammenrechnung von Einkünften aus Haupt- und Nebenbeschäftigung nach der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse für die Aufwandsentschädigung in diesen Fällen regelmäßig eine Sozialversicherungspflicht besteht. Die Aufwandsentschädigungen liegen in den meisten Fällen unter 630 DM.
Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten sind den Ländern weitgehend entzogen. Nicht nur wegen der angedeuteten finanziellen Auswirkungen, sondern auch im Hinblick auf das Selbstverständnis des Ehrenamtes sollte es nicht vertretbar sein, ehrenamtliches Engagement als abhängige Beschäftigung zu behandeln.
Die Ständige Konferenz der Innenminister und senatoren der Länder hat daher in ihrer 161. Sitzung am 5. Mai 2000 in Düsseldorf folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Innenministerkonferenz ist der Auffassung, dass die Gleichsetzung des Ehrenamts mit einer auf Einkommenerzielung gerichteten Tätigkeit dem Sinn und Zweck ehrenamtlicher Tätigkeit widerspricht. Die Behandlung der ehrenamtlich Tätigen als abhängig Beschäftigte und die damit einhergehende Sozialversicherungspflicht sind mit dem Selbstverständnis des Ehrenamtes nicht vereinbar. Es ist zu befürchten, dass dadurch die Bereitschaft, sich für die Gemeinschaft einzusetzen, erheblich beeinträchtigt wird.
2. Die Innenministerkonferenz bittet den Bundesminister des Innern, sich dafür einzusetzen, dass von der Bundesregierung umgehend eine Änderung der rechtlichen Bestimmungen auf den Weg gebracht wird, durch die ehrenamtlich Tätige, insbesondere bei den Freiwilligen Feuerwehren, mit ihren Aufwandsentschädigungen aus dem ehrenamtlichen Dienst von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung freigestellt werden.
Az.: IV/1-921-02