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StGB NRW-Mitteilung 465/2004 vom 24.06.2004
Eigenanteil der Erziehungsberechtigten am Schülerticket
Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 17. Mai 2004 mitgeteilt, daß die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Schülerfahrkosten durch den in § 7 Abs. 1 Schulfinanzgesetz vorgesehenen Eigenanteil durch das Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25.11.1997 eingeführt worden sei. Durch die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 Schulfinanzgesetz solle die mit der obigen Gesetzesänderung eingeführte Einschränkung bei der Übernahme von Schülerfahrkosten in zumutbaren Grenzen gehalten werden. Sofern also Schülerfahrkosten übernommen und hierfür Eigenanteile erhoben werden, sei § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 Schulfinanzgesetz als Obergrenze, bis zu der die Betroffenen maximal zu einem Eigenanteil herangezogen werden könnten, zu beachten. Da es sich um eine Obergrenze handele, bestünden jedoch keine Bedenken, wenn ein Schulträger bei der Erhebung des Eigenanteils diese Grenze nicht voll ausschöpfe.
Es ergebe sich sowohl aus dem Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut der Vorschrift, daß für die soziale Staffelung des Eigenanteils für minderjährige Schülerinnen und Schüler darauf abzustellen sei, daß für sie tatsächlich Schülerfahrkosten übernommen werden. Einerseits bestehe für eine Begrenzung der finanziellen Belastung durch den Eigenanteil nur dann ein Bedürfnis, wenn er auch tatsächlich dem Grunde nach erhoben werden könne, weil das Kind eine entsprechende Schülerzeitkarte erhalte. Zum anderen stelle die Regelung dem Wortlaut nach auf einen Beitrag pro Beförderungsmonat ab. Daraus folge, daß Kinder im Rahmen der Staffelung nur berücksichtigt werden könnten, wenn sie auch tatsächlich gegen Übernahme der Schülerfahrkosten befördert würden.
Die Geschäftsstelle vertritt zu der Thematik eine andere Auffassung als das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Schulfinanzgesetz differenziert nämlich nicht danach, ob die Kinder einen Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung haben. Maßgeblich ist vielmehr, daß die Erziehungsberechtigten Kinder haben, von denen mehrere eine Schule besuchen. Hiermit beabsichtigt der Gesetzgeber, die Eltern mit mehreren Kindern zu entlasten, die infolge eines Schulbesuches ihrer Kinder Aufwendungen zu tätigen haben. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung kommt daher keine einschränkende Auslegung dergestalt in Betracht, daß nur anspruchsberechtigte Kinder nach der Schülerfahrkostenverordnung mitzählen. Lediglich volljährige Schülerinnen und Schüler werden nicht mitgezählt, wie sich aus dem Wortlaut des § 7 Schulfinanzgesetz und der Verwaltungsvorschrift zu § 1 der Schülerfahrkostenverordnung ergibt. Die Geschäftsstelle kommt daher zu dem Ergebnis, daß im Rahmen der Regelung des § 7 Abs. 1 Schulfinanzgesetz grundsätzlich auch nicht anspruchsberechtigte Kinder, die eine Schule besuchen, mitgezählt werden müssen.
Az.: IV/2 214-50/1