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StGB NRW-Mitteilung 418/2005 vom 18.05.2005
Eigenanteil für Lernmittel
An die Geschäftsstelle ist inzwischen mehrfach die Frage gerichtet worden, ob der Eigenanteil für Lernmittel zukünftig weiterhin 49 v.H. des Durchschnittsbetrages betrage oder ob dieser wieder auf 33 v.H. gesenkt worden sei.
Insoweit ist auf die Regelung des § 127 Abs. 1 Schulgesetz zu verweisen. Danach bleiben Artikel 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) unberührt. In Artikel 9 des Entlastungsgesetzes ist eine befristete Sonderregelung für die Lernmittelfreiheit enthalten. Diese Sonderregelung sieht zur Entlastung der kommunalen Haushalte u.a. vor, dass Schulträger den Eigenanteil der Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler zur Beschaffung von Lernmitteln von höchstens 33 v.H. auf höchstens 49. v.H. erhöhen können. Die Regelung wird mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft treten, soweit der Gesetzgeber sich nicht dazu entscheidet, die Geltungsdauer dieser Regelung zu verlängern.
Das Schulgesetz führt folglich keine Änderung hinsichtlich dieser Sonderregelung herbei. Die Kommunen können somit weiterhin den Eigenanteil auf 49 v.H. festsetzen.
Az.: IV/2 215-1/1