Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 227/1996 vom 05.05.1996

Eigenkompostierung von Speiseresten tierischer Herkunft

In den Mitteilungen des NWStGB vom 20.01.1996 war unter der lf. Nr. 47 ( Seite 27 f.) darauf hingewiesen worden, daß die Geschäftsstelle als erste Reaktion auf die OVG-Urteile zur Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die Biotonne das Umweltministerium NW angeschrieben hat. In diesem Anschreiben hatte die Geschäftsstelle des NWStGB insbesondere darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung des OVG NW insbesondere deshalb problematisch sei, weil nach den jahrelangen Erfahrungssätzen den Mitgliedstädten und -gemeinden, Speisereste tierischer Herkunft nicht der Eigenkompostierung zugeführt werden können, da hierdurch Siedlungsungeziefer (vor allem Ratten) angezogen werden und sich vermehren. Unter Hinweis auf die gleiche Einschätzung in der "Hygienerichtlinie für die Eigenkompostierung biogener Abfälle" der Salzburger Landesregierung (Stand: November 1994) war das Umweltministerium NW um fachliche Stellungnahme gebeten worden.

Das Umweltministerium hat nunmehr u.a. wie folgt Stellung genommen:

" ... Zu den in diesem Zusammenhang von Ihnen formulierten Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

Die Eigenkompostierung als der Abfallentsorgung vorgelagerte Maßnahme wird von mir grundsätzlich begrüßt, da sie einen eigenen deutlichen Beitrag der Bürgerinnen und Bürger zur Abfallvermeidung ermöglicht. Bei der Eigenkompostierung muß allerdings sichergestellt werden, daß die für die Eigenkompostierung geeigenten Stoffe ordnungsgemäß kompostiert werden und der gewonnene Kompost im eigenen Garten sinnvoll und umweltverträglich wieder eingesetzt wird.

In der TA Siedlungsabfall finden sich für die Eigenkompostierung als einer Abfallentsorgung vorgelagerte Maßnahme konsequenterweise keine Regelungen. Allerdings geht auch die TA Siedlungsabfall von der Tatsache aus, daß es Eigenkompostierung gibt (vgl. 2.2.1 "Begriffs-bestimmungen").

In Nr. 5.1 wird für die getrennte Sammlung die Regelung getroffen, daß die "anfallenden verwertbaren Stoffe mit geeigneten Systemen" erfaßt werden sollen. Eine Vorgabe dahingehend, daß alle prinzipiell kompostierbaren Stoffe durch ein geeignetes System wie z.B. die Biotonne erfaßt werden müssen, ist daraus m.E. nicht zwingend abzuleiten. Vielmehr enthält Nr. 5.2.1.2. die Vorgabe, daß Erfassungssysteme für Bioabfälle so zu gestalten und zu betreiben sind, daß u.a. Belästigungen, insbesondere durch Gerüche, Insekten und Nagetiere, vermieden werden. Diese Formulierung bietet nach meiner Ansicht grundsätzlich die Möglichkeit, bestimmte Abfallanteile, die insbesondere Gerüche hervorrufen bzw. Insekten und Nagetiere anziehen, von der getrennten Erfassung auszunehmen. Hingegen ist nicht erkennbar, daß die TA Siedlungsabfall eine Erfassung von Speiseresten tierischer Herkunft über die Restmülltonne nicht mehr gestattet.

Auch für die Eigenkompostierung ist sicherlich eine ordnungsgemäße Handhabung zu fordern. Daher erscheint es sinnvoll, z.B. im Rahmen der Abfallberatung, den Ausschluß bestimmter Bestandteile wie Speisereste tierischer Herkunft von der Eigenkompostierung zu empfehlen.

Zu der Frage, welche kompostierbaren Abfälle einer Eigenkompostierung zugeführt werden sollen, wie die Eigenkompostierung durchgeführt werden kann, sowie wie der dabei gewonnene Kompost sinnvoll wieder eingesetzt werden kann, habe ich das Landesumweltamt um fachliche Stellungnahme gebeten. Nach Vorlage dieser Stellungnahme wird mein Haus prüfen, in welcher Form die Ergebnisse der kommunalen Vollzugspraxis als Handlungshilfe zur Verfügung gestellt werden können."

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, daß nunmehr zunächst abzuwarten sein wird, welche konkreten Maßgaben durch das Landesumweltamt für die Durchführung der Eigenkompostierung ausgegeben werden.

Az.: IV/2 31-70 qu/sb Mitt. Nr. vom

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