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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 575/2015 vom 23.09.2015
Eilantrag gegen Flüchtlingsunterkunft in Hochdorf
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Eilanträge zweier Nachbarn gegen eine geplante Gemeinschaftsunterkunft für bis zu 240 Flüchtlinge in Hochdorf (Kreis Esslingen) abgelehnt (Beschluss vom 25.08.2015, Az. 2 K 3951/15). Das VG konnte keine schützenswerten und baurechtlich relevanten Interessen der Antragsteller erkennen, die dem Vorhaben entgegenstehen.
Das Landratsamt erteilte dem Landkreis Esslingen eine auf fünf Jahre befristete Baugenehmigung zur Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für bis zu 240 Flüchtlinge in Hochdorf. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Umgebung besteht aus Feldern, Wiesen und Wald. Die Grundstücke der Antragsteller, auf denen sie Tierfutter anbauen und Pferde halten, grenzen nördlich an das Baugrundstück an. Die Antragsteller beantragten beim VG gegen die erteilte Baugenehmigung Eilrechtsschutz.
Das VG hat die Eilanträge abgelehnt. Das Bauvorhaben verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen - allein zu prüfende - nachbarschützende Vorschriften. Ob das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungs-, des Landschafts- oder des Regionalplans widerspreche oder, wie von den Antragstellern auch geltend gemacht, in den Lebensraum des Gebirgsgrashüpfers eingreife, könne dahinstehen. Mangels einer Verletzung in subjektiven Rechten könnten sich die Antragsteller nicht darauf berufen. Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, so das VG.
Der Landkreis versuche mit Hilfe des Bauvorhabens seiner gesetzlichen Pflicht, Flüchtlingen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, gerecht zu werden. Da die Flüchtlingszahlen in den letzten Monaten offenkundig und auch gerichtsbekannt stark angestiegen seien, liege es auf der Hand, dass die bisherigen Unterbringungskapazitäten nicht ausreichten und neue Wohnungen und Sammelunterkünfte gebaut werden müssten. Dem stünden keine durch das Bauvorhaben zu erwartenden, im Rahmen des Baurechts zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen gegenüber, die die Antragsteller besonders schutzwürdig erscheinen ließen.
Soweit die Antragsteller Lärmbelästigungen befürchteten und damit rechneten, dass die untergebrachten Flüchtlinge ihren Müll achtlos wegwürfen und dadurch die Tierhaltung bzw. Futtergewinnung gefährdeten, sei dies nicht baurechtlich, sondern möglicherweise für das Polizei- und Ordnungsrecht oder das zivile Nachbarrecht relevant. Dass die Antragsteller in der Nutzungsmöglichkeit ihrer Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt oder gar gehindert wären, ist laut VG nicht ersichtlich. Sie könnten ihre Grundstücke weiterhin zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzen.
Die Pferdehaltung der Antragsteller werde durch die Flüchtlingsunterkunft ebenfalls nicht beeinträchtigt. Das Grundstück, auf dem die Antragsteller die Pferde hielten, liege über 200 Meter vom Baugrundstück entfernt. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handele es sich um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, selbst wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten von Flüchtlingen teilweise von denen der Ortsansässigen abheben sollten.
Az.: Az.: II/1 20.1.4.11.002