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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 574/2015 vom 23.09.2015
Eilantrag gegen Flüchtlingsunterkunft in Ostfildern
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einen Eilantrag gegen den Bau einer Flüchtlingsunterkunft mit Beschluss vom 27.08.2015 abgelehnt (Az. 2 K 3693/15). Die Stadt Ostfildern hatte dem Landkreis Esslingen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft „für soziale Zwecke“ (47 Container, davon 27 Wohncontainer) erteilt, deren Geltungsdauer bis zum 31.05.2017 befristet wurde. Der (einfache) Bebauungsplan weist das fragliche Gebiet als „Sportplatzgelände“ aus. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks, auf dem sich eine von ihr betriebene Vereinsgaststätte mit zwei Dreizimmerwohnungen befindet. Gegen die erteilte Baugenehmigung hat sie einen Eilantrag gestellt.
Das VG hat diesen Eilantrag abgelehnt. Das Bauvorhaben verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen — allein zu prüfende — nachbarschützende Vorschriften. Der Einwand der Antragstellerin, die in der angegriffenen Baugenehmigung erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan als „Sportplatzgelände“ festgesetzten Art der baulichen Nutzung sei rechtswidrig, da die Grundzüge der Planung berührt seien, habe keinen Erfolg. Denn die Antragstellerin nutze ihr Grundstück selbst entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans zu Wohnzwecken.
Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Mit dem Bauvorhaben wolle der Landkreis seiner gesetzlichen Pflicht, Flüchtlingen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, nachkommen. Da die Flüchtlingszahlen in den letzten Monaten offenkundig und auch gerichtsbekannt stark angestiegen seien, liege es auf der Hand, dass die bisherigen Unterbringungskapazitäten nicht ausreichten und neue Wohnungen/ Sammelunterkünfte gebaut werden müssten. Dem stünden auf Seiten der Antragstellerin keine durch das Bauvorhaben zu erwartenden, im Rahmen des Baurechts zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen gegenüber, die die Antragstellerin besonders schutzwürdig erscheinen ließen.
Dass die Antragstellerin in der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt oder gar gehindert wäre, sei nicht ersichtlich. Sie könne ihre Sportgaststätte weiterhin betreiben und das Grundstück zu Wohnzwecken nutzen, zumal sie die Flüchtlingsunterkünfte von den beiden Wohnungen aus noch nicht einmal sehen könne. Die Anordnung der Wohncontainer erscheine ihr gegenüber ebenfalls nicht als rücksichtslos. Die erforderlichen Grenzabstände würden eingehalten und die Zugänge zu den Containern befänden sich auf der von ihrem Grundstück abgewandten Seite. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingelegt werden.
Az.: Az.: II/1 20.1.4.11.002