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StGB NRW-Mitteilung 680/2013 vom 10.09.2013
Einfachere Inanspruchnahme des Bildungspakets
Zum 1.8.2013 treten Neuregelungen zur Inanspruchnahme des Bildungs- und Teilhabepaketes bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II — Hartz IV) sowie dem SGB XII in Kraft. Mit den Änderungen sollen Kinder und Jugendliche künftig die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes leichter als bisher in Anspruch nehmen können. So ist es künftig in begründeten Ausnahmefällen möglich, die Teilhabeleistung von 10 Euro im Monat nicht nur für Sportvereine oder Musikschulen zu verwenden, sondern auch zum Ankauf für Sportgeräte oder Musikinstrumente. Vereinsbeiträge können ab dem 1.8. auch zur Begleichung von Halbjahresbeiträgen verwendet werden. Bei Klassenfahrten oder Ausflügen ist es zukünftig auch möglich, die Ausgaben bar auszuzahlen. Die gesetzlichen Änderungen sind das Ergebnis der Zusammenarbeit von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden beim Dritten und Vierten Runden Tisch zum Bildungspaket und in der Arbeitsgruppe Bildung und Teilhabe des Bund-Länder-Ausschusses. Dort bestand Einigkeit, unproblematische und in der Sache eindeutige Rechtsänderungen umzusetzen, die zu einer einfachen Inanspruchnahme des Bildungs- und Teilhabepaketes führen.
Die Gesetzesänderungen gehen auf einen Antrag des Bundesrates zurück, der von der Bundesregierung mit Blick auf den Konsens zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden mitgetragen wurde. Es handelt sich insofern um einen gemeinsamen Beitrag zur Vereinfachung und Optimierung des Verwaltungsvollzuges beim Bildungs- und Teilhabepaket. Im Einzelnen sehen die Gesetzesänderungen folgendes vor:
Der bisherige Bedarf an Teilhabeaufwendungen (Mitgliedsbeiträge, Freizeiten usw.) in Höhe von 10 € monatlich kann zukünftig auch für Ausrüstung und Ähnliches verwendet werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass bereits im Rahmen der Regelbedarfsermittlung für die überwiegende Mehrzahl der Anschaffungen (z.B. Musikinstrumente, Sportkleidung) Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtig worden sind. Dies gilt beispielsweise für Verbrauchsausgaben wie für den Kauf von Fußballschuhen. Soweit Bedarfe bereits in der Regelbedarfsermittlung als Verbrauchsausgaben berücksichtigt worden sind, können sie nicht als zusätzliche Leistungen gewährt werden. Dies gilt vielmehr zukünftig nur für Ausnahmefälle, die z.B. vorliegen können, wenn aufgrund einer besonderen Bedarfslage nachweisbar eine Finanzierung von Ausrüstungsgegenständen aus dem Regelbedarf nicht zumutbar ist.
Hinsichtlich der Klassenausflüge und Ausflüge von Kindergärten traten immer dann Schwierigkeiten auf, wenn kein Anbieter existiert, mit dem die Sachleistung oder Direktzahlung abgewickelt werden konnte. Um hier die bestehenden Schwierigkeiten auszuräumen, wird den kommunalen Trägern die Möglichkeit eingeräumt, nach Ermessen zu der früher geübten Praxis zurückzukehren, diese Bedarfe direkt durch Geldleistungen zu decken. Dies bedeutet keine prinzipielle Abkehr vom Grundsatz des Sachleistungsprinzips.
Ungeachtet des im SGB II normierten Prinzips der Sach- und Dienstleistung wird zukünftig auch eine nachträgliche Erstattung von Aufwendungen ermöglicht. Dies gilt z.B. in den Fällen, in denen der in Betracht kommende Anbieter auf Barzahlung durch den Kunden besteht, aber auch solche, in denen der kommunale Träger die Sach- oder Dienstleistung nicht rechtzeitig veranlassen konnte, ohne dass die leistungsberechtigte Person dies zu vertreten hätte. Das betrifft nicht nur Fälle, in denen der Träger rechtswidrig die Leistung verweigert oder säumig handelt, sondern auch die kurzfristig auftretenden Bedarfslagen, in denen es nicht möglich ist, rechtzeitig einen Antrag zu stellen. In diesen Fällen wird für die Erstattung der verauslagten Mittel eine Regelung geschaffen, die sowohl für die Leistungsberechtigten als auch die Träger der Verwaltung eine eindeutige Rechtsgrundlage bietet. Keine Erstattung ist dagegen in den Fällen vorgesehen, in denen Leistungsberechtigte aus freien Stücken sich die Leistung selbst beschafft und die Erstattung ihrer Aufwendungen fordert.
Um hinsichtlich des Teilhabebeitrages von 10 € monatlich auch die Ausgaben zu berücksichtigen, die nicht monatlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen (z. B. Quartals- oder Halbjahresbeiträge) anfallen, kann die Leistung zukünftig auch für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus erbracht werden. In diesen Fällen kann damit im Ergebnis die Teilhabeleistung als „Budget" gehandhabt und flexibel auch für größere Beträge eingesetzt beziehungsweise „angespart" werden. Mit der Rückwirkung des Antrags auf den Beginn des Bewilligungszeitraums wird zusätzlich ermöglicht, dass die für den Bewilligungszeitraum vorgesehenen Leistungen in ihrer Gesamtheit eingesetzt werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt während des Bewilligungszeitraums sich die Leistungsberechtigten für die Teilnahme an einem Teilhabeangebot entschieden und einen Antrag gestellt haben.
Schließlich wird festgelegt, dass bei Schülerfahrkarten, die auch privat nutzbar sind, ist ein Eigenanteil von mindestens 5 Euro anzurechnen ist. Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus der Auswertung empirischer Daten zum durchschnittlichen Mobilitätsverhalten von Schülerinnen und Schülern.
Quelle: DStGB Aktuell vom 26.07.2013
Az.: 810-2