Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 437/2020 vom 22.06.2020

Einführung der bundesweiten Vergabestatistik nach der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)

Nach derzeitigem Stand wird die sog. Vergabestatistik zum 1. Oktober 2020 beim Statistischen Bundesamt (Destatis) in Betrieb genommen. Eine Veröffentlichung hierzu ist im Bundesanzeiger für Juni 2020 vorgesehen. Rechtliche Grundlage ist die Novelle der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO), welche im April 2020 in Kraft getreten ist. Hierüber hatten wir mit Schnellbrief 280 vom 27.05.2020 informiert.

Folgenden statistischen Pflichten haben öffentliche Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB deshalb in Zukunft nachzukommen:

  • Meldepflichtig sind vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen, die ab dem 1. Oktober 2020 bezuschlagt werden. Welche Daten konkret an die durch das Statistische Bundesamt (Destatis) betriebene Vergabestatistik zu melden sind, regeln die Anlagen zur VergStat-VO.

  • Um Vergabedaten melden zu können, müssen die Auftraggeber eine Berichtsstelle bestimmen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die statistische Daten zu vergebenen öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen melden, die sie als Vergabe-/Beschaffungsstelle selbst oder die sie im Auftrag anderer Auftraggeber vergeben haben.

  • Bei einer Berichtsstelle kann es sich damit um eine eigene Arbeitseinheit des Auftraggebers handeln oder eine externe Stelle. Ein Auftraggeber kann sich – sofern dies nach eigener Einschätzung zweckmäßig erscheint – auch mehrerer Berichtsstellen bedienen.

  • Die Berichtsstelle muss sich vorab bei Destatis registrieren. Wir empfehlen, dass sich die Berichtsstellen bereits vor der Inbetriebnahme der Vergabestatistik registrieren, damit die Zugangsdaten zu den Destatis-Meldesystemen rechtzeitig zum Inkrafttreten der Meldepflicht vorliegen.

  • Die Vergabedaten können durch registrierte Berichtsstellen auf zweierlei Weise an die Vergabestatistik gemeldet werden:

    1. automatisiert per Datenschnittstelle aus einem IT-System bzw. Fachverfahren (sog. CORE-Dateneingang) oder

    2. manuell über ein Online-Formular (IDEV) – unabhängig davon, wie die Daten gemeldet werden, müssen sich die Berichtsstellen, wie oben beschrieben, zuvor registrieren.

  • Anbietern von Fachverfahren (z. B. Vergabemanagementsysteme) wurde für die rechtzeitige IT-technische Verknüpfung der Fachverfahren mit der Vergabestatistik bereits im Juni 2019 eine erste Version der technischen Spezifikation (Schnittstellen-beschreibung) zur Verfügung gestellt. Die finale Spezifikation wurde Ende April 2020 durch Destatis veröffentlicht. Für Abstimmungsbedarfe und technische Tests stehen den Anbietern bei Destatis Ansprechpartner/innen zur Seite.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) empfiehlt zudem eine frühzeitige Prüfung, welche und wie viele (interne oder externe) Arbeitseinheiten als Berichtsstellen dienen sollen. Des Weiteren wird eine Abstimmung mit Anbietern von Fachverfahren betreffend die Einrichtung einer Schnittstelle zur Vergabestatistik empfohlen.

Nachstehend ist eine Übersicht der nach derzeitigem Stand für den Start der Vergabestatistik maßgeblichen Termine aufgeführt:

  • Juni 2020: Offizielle Bekanntmachung des Beginns der Meldepflicht zum 1. Oktober 2020 im Bundesanzeiger
  • 1. Juli 2020: Start der freiwilligen Registrierung für Berichtsstellen
  • 1. Oktober 2020: Beginn der Meldepflicht für Berichtsstellen
  • Ende 2021: Erstmalige Veröffentlichung aggregierter Vergabedaten

Ergänzend finden Sie auf www.vergabestatistik.org weitere Informationen. In einem FAQ-Bereich werden verschiedenste Aspekte zur Vergabestatistik detailliert erläutert. Weitere Informationen können unter www.vergabestatistik.org abrufen werden.

Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, nach § 98 GWB Daten zu öffentlichen Aufträgen (und Konzessionen) an das Statistische Bundesamt zu übermitteln, neben den Vergaben im Oberschwellenbereich auch für die Vergaben im Unterschwellenbereich (soweit deren Auftragswert 25.000 Euro übersteigt) besteht; es wird insoweit auf § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und Anlage 8 (zu § 3 Absatz 2) VergStatVO verwiesen.

Uns ist bewusst, dass die neuen Statistiken mit einem Verwaltungsmehraufwand in den Vergabestellen verbunden sind. Vor diesem Hintergrund hatte sich der StGB seinerzeit gegen die Einführung umfangreicher Statistikpflichten ausgesprochen. Leider sind unsere Hinweise im weiteren Verfahren unberücksichtigt geblieben.

Az.: 21.1.4.2-001/001 we

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search