Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 540/1998 vom 05.10.1998
Einführung des Euro - Erklärung der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat in einer Presseerklärung vom 31.08.1998 den aktuellen Stand der Einführung des Euro zusammengefaßt und die weiteren Regelungsabsichten erläutert. Unter anderem wird in Bezug auf den öffentlichen Sektor folgendes ausgeführt:
" Am 1. Januar 1999 wird der Euro eine eigenständige europäische Währung für fast 300 Millionen Menschen in der Europäischen Union. Für eine Übergangszeit von drei Jahren wird der Euro zwar noch nicht als Bargeld verfügbar sein, er wird aber als sogenanntes Buchgeld vor allem in der Geschäftswelt, aber auch in mancherlei Bereichen des Rechtsverkehrs der Bürger eine wichtige Rolle spielen. Allgemein gilt der Grundsatz: Keine Behinderung des Euro, aber auch kein Zwang zur Anwendung des Euro.
(...)
1. Weitere Anpassungen in der Übergangszeit
(...). Die Bundesbank wird mit dem Eintritt Deutschlands in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken. Damit müssen die Befugnisse und die interne Organisation der Bundesbank geändert werden. Die Bundesbank wird ab 1. Januar 1999 nicht mehr über die geldpolitischen Instrumente verfügen, die im Bundesbankgesetz vorgesehen sind. Die Vorschriften über die Instrumente der Geldpolitik werden mit dem Eintritt Deutschlands in die dritte Stufe der WWU aufgehoben und weitere Bestimmungen an das europäische Recht angepaßt.
Das Haushalts- und Vergaberecht des Bundes enthält keine Vorschriften, die eine ausschließliche Verwendung der DM im öffentlichen Auftragswesen zwingend vorschreiben, so daß ein gesetzlicher Anpassungsbedarf hier nicht besteht. In der Übergangszeit werden die Vergabestellen des Bundes den sich an Vergabeverfahren beteiligenden Bietern das Recht einräumen, Angebote wahlweise in DM oder in Euro abzugeben. Es ist anzunehmen, daß auch Länder und Kommunen entsprechend verfahren werden.
Die Währungsumstellung bringt für die amtlichen Statistiken Änderungen in allen Phasen der statistischen Arbeit mit sich. Sie erfordert die Abstimmung eines einheitlichen Vorgehens für den gesamten Bereich der Bundesstatistik, insbesondere bei der Neugestaltung der Fragebögen und Erhebungspapiere, bei der Anpassung der Datenverarbeitungsprogramme, bei der Umstellung und Neukonzeption der Veröffentlichungen sowie bei der Rückrechnung langer Reihen. Im Bereich der Bundesstatistik soll den Auskunftsgebenden schon zum 1. Januar 1999 Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen ihrer statistischen Meldepflichten bei Währungsangaben DM oder Euro zu verwenden. Zum Ende der Übergangszeit muß die Umstellung der Statistikproduktion an die Erfordernisse des Euro abgeschlossen sein.
(...)
2. Die finale Umstellung auf den Euro
Mit dem Ende der Übergangszeit zum 1. Januar 2002 findet die allgemeine Umstellung auf den Euro statt. Der Euro tritt dann auch an die Stelle der nationalen Währungseinheiten. In sämtlichen Rechtsakten, z.B. Gesetzen, Verordnungen, privaten Verträgen gelten dann ohne weiteres Bezugnahmen auf Geldbeträge in nationaler Währung als Bezugnahmen auf Euro-Beiträge unter Verwendung des Umrechnungskurses, der am 1. Januar 1999 vom Rat festgelegt wird.
Die Währungsumstellung erfolgt somit unmittelbar kraft Gesetzes. Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder brauchen ebenso wenig geändert zu werden wie die kommunalen Satzungen. Private Verträge brauchen nicht berichtigt oder gar neu verhandelt zu werden. In allen Fällen tritt an die Stelle des jeweiligen DM-Betrages ab 1. Januar 2002 kraft Gesetzes der entsprechende Euro-Betrag zum Umrechnungskurs. Unbeschadet der unmittelbaren Wirkung dieser Verordnung ist abweichendes nationales Recht vom nationalen Gesetzgeber allerdings in einem angemessenen Zeitraum im Wege der Rechtsbereinigung zu beseitigen, um volle Rechtsklarheit zu gewährleisten. Nach einer ersten Überprüfung sind davon allein im Bundesrecht rund 4.000 gesetzliche Vorschriften betroffen.
3. Doppelter Bargeldumlauf
Am 17. November 1997 hat der Rat der Europäischen Union entschieden, daß Euro-Bargeld am 1. Januar 2002 eingeführt wird. Nach der "Verordnung über die Einführung des Euro" hätte dies zur Folge, daß vom 1. Januar 2002 bis längstens zum 30. Juni 2002 in allen Teilnehmerstaaten an der Wirtschafts- und Währungsunion zwei gesetzliche Zahlungsmittel im Umlauf sind. Der nationale Gesetzgeber ist jedoch ermächtigt, diesen Zeitraum bis auf Null zu verkürzen.
Die Bundesregierung strebt eine sogenannte "modifizierte Stichtagsregelung" an, um die aus einer Dualität gesetzlicher Zahlungsmittel resultierenden Belastungen insbesondere für den Handel und Kreditinstitute zu vermeiden. Nach dieser Stichtagsregelung sollen die auf DM lautenden Banknoten und Münzen ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel zum 1. Januar 2002 verlieren. Die Bundesregierung bereitet dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.
Zugleich soll jedoch durch eine zeitlich befristete Übergangsregelung noch ein begrenzter Umlauf von DM-Münzen sichergestellt werden. Durch diesen Münzumlauf soll insbesondere auch im Interesse der Anbieter wie der Verbraucher die Möglichkeit offengehalten werden, für einen begrenzten Zeitraum noch nicht umgestellte Münzautomaten zu benutzen. Dadurch soll insbesondere auch den Interessen der Automatenwirtschaft Rechnung getragen werden, da diese nicht alle ihre Automaten stichtagsbezogen zum 1. Januar 2002 umstellen kann. Die Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist davon abhängig, daß Kreditinstitute, Einzelhandel und Automatenwirtschaft ihre Bereitschaft zu einer ausgewogenen Behandlung von noch umlaufenden DM-Banknoten und -Münzen erklären. Dazu sollte u.a. gehören, daß der Einzelhandel mindestens noch 2 Monate nach der Einführung von Euro-Bargeld auf DM lautende Münzen im Gesamtbetrag bis zu 20 DM je Einzelgeschäft in Zahlung nimmt und DM-Münzen aus verfügbaren Kassenbeständen des jeweiligen Betriebs an die Kunden abgibt.
4. Doppelte Preisauszeichnung
In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der doppelten Preisauszeichnung anzusprechen. Die Preisangabenverordnung trifft zwar keine Aussage zu der Währungseinheit, in der die Preise auszuzeichnen oder in der zu zahlen ist. Sie wird allerdings so ausgelegt, daß Preise in der Währung des gesetzlichen Zahlungsmittel auszuzeichnen sind. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Frage der Preisauszeichnung in der Übergangszeit auf den Euro im Sinne des Subsidiaritätsprinzips der Regelung durch den nationalen Gesetzgeber und nicht durch das europäische Recht unterliegt. Eine gesetzliche Regelung zur doppelten Preisauszeichnung ist von der Bundesregierung nicht beabsichtigt. Den bürokratischen Aufwand und die kostenmäßigen Auswirkungen eines solchen Gesetzes hält die Bundesregierung für einen so kurzen Zeitraum von maximal sechs Monaten für nicht gerechtfertigt. Eine flächendeckende doppelte Preisauszeichnung würde zu erheblichen Einmalkosten beim Handel und bei den Dienstleistungsanbietern führen, die sich letzten Endes in Preiserhöhung für die Verbraucher niederschlagen können.
Die Bundesregierung strebt statt dessen eine freiwillige Lösung an. Sie geht davon aus, daß auch ohne gesetzliche Verpflichtung die doppelte Preisauszeichnung eine wichtige Rolle beim Übergang auf den Euro spielen wird. Außerdem bietet der scharfe Wettbewerb gerade im Handel einen wirkungsvollen Schutz gegen verdeckte Preiserhöhungen. Das Bundeswirtschaftsministerium sucht deshalb im Gespräch mit den Verbrauchern und der Wirtschaft nach einer Lösung, wie derartige Kostenbelastungen vermieden werden können und gleichwohl ein Mindestmaß an Preistransparenz gewährleistet werden kann. "
Es kann also weiterhin davon ausgegangen werden, daß weder eine zwingende Verpflichtung zur Doppelauszeichnung noch eine Parallelität im baren Zahlungsverkehr (sondern die "modifizierte Stichtagsregelung) gelten werden.
Az.: IV/1 960-00