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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 728/2000 vom 20.12.2000
Einführung des Euro - Regelung durch "Artikel-Satzung
Die Umstellung auf den Euro erfolgt mit konstitutiver Wirkung durch Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 03. Mai 1998 durch die Einführung des Euro. Aufgrund dieser EU-rechtlichen Vorgaben werden am Ende der Übergangszeit zum 01.01.2002 alle Rechtsinstrumente, d.h. auch alle Satzungen, in denen auf DM-Beträge Bezug genommen wird, auf Euro umgestellt. An die Stelle eines ausgewiesenen DM-Betrages tritt automatisch der dem amtlichen Umrechnungskurs entsprechende Euro-Betrag.
Wenn zur Erreichung glatter Euro-Beträge Rundungen durchgeführt werden, ist gemeindlicherseits jeweils eine Einzelsatzungsänderung notwendig. Diese Satzungsänderung hat konstitutiven Charakter, weil durch die Auf- oder Abrundung eine materielle Mehr-oder Minderbelastung für den Bürger entsteht. Aus diesem Grunde ist die Neufestsetzung glatter Euro-Beträge eine materielle Satzungsänderung, bei der alle gesetzlich erforderlichen Verfahrensschritte und Förmlichkeiten einzuhalten sind. Allerdings ist es nach Auffassung des Innenministeriums (Schreiben vom 20.11.2000) zulässig, daß alle derartigen materiellen Satzungsänderungen in einer sog. "Artikel-Satzung" zusammengefaßt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß in der "Artikel-Satzung" die zu ändernden Satzungen, die jeweils einzelnen Regelungen der Satzungen und deren Beträge aufgeführt sind und die "Artikel-Satzung" anschließend ordnungsgemäß bekannt gemacht wird. Dagegen ist eine allgemeine Regelung nach richtiger Auffassung des Innenministeriums, die lediglich den Umrechnungssatz zur Erreichung glatter Euro-Beträge betrifft, unzulässig.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn auf eine entsprechende materielle Satzungsänderung durch eine Glättung bzw. Änderung des neuen Euro-Betrages verzichtet wird. Eine derartige Umstellung von (Abgabe-) Satzungen hätte rein deklaratorische Wirkung, denn der Regelungsinhalt der Satzung würde sich hierbei nicht ändern. In derartigen Fällen einer wertgleichen Umstellung auf den Euro genügt nach Auffassung des Innenministeriums eine formlose Bekanntmachung des umgestellten Satzungstextes, da mit diesen deklaratorischen Korrekturen keine materielle Mehrbelastung der Abgabenschuldner verbunden ist.
Az.: IV-960-00