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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 137/2008 vom 07.01.2008
Einführung einer Regenwassergebühr und Gebührenbescheide 2008
Die Geschäftsstelle weist mit Blick auf das OVG NRW mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: 9 A 3648/04 – nicht rechtskräftig) auf Folgendes hin:
Für die Einführung einer getrennten Regenwassergebühr wird mindestens 1 Jahr Vorlaufzeit benötigt, so dass eine Stadt oder Gemeinde frühestens zum 1.1.2009 eine gesonderte Regenwassergebühr einführen könnte. Diese Vorlaufzeit ist einzuplanen, weil z.B. die Kosten der Abwasserbeseitigung sorgfältig in Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und Kosten der Regenwasserbeseitigung aufgeteilt werden müssen. Anderenfalls könnte ein Verwaltungsgericht die Gebührenkalkulation und den daraus berechneten Gebührensatz beanstanden. Satzungsrechtlich muss im Vorfeld der Einführung einer getrennten Regenwassergebühr auch geregelt werden, dass der Grundstückseigentümer unter anderem verpflichtet ist, bei der Erhebung der bebauten und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen durch Erteilung von Auskünften mitzuwirken bzw. bei einer Nichtmitwirkung die abflusswirksamen Flächen durch die Stadt geschätzt werden dürfen.
Außerdem muss den gebührenpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern erklärt werden, dass keine „Regensteuer“ eingeführt wird, sondern zukünftig die Kosten der Regenwasserbeseitigung über einen anderen Verteilungsschlüssel abgerechnet werden und deshalb die Schmutzwassergebühr der Höhe nach sinken wird. Denn es wird bei der Abrechnung der Kosten für die Regenwasserbeseitigung nicht mehr der Frischwassermaßstab, sondern der Maßstab pro Quadratmeter bebaute und/oder versiegelte sowie abflusswirksame Grundstücksfläche zur Anwendung gebracht. Zusätzlich nimmt auch die Ermittlung der bebauten und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen auf den einzelnen Grundstücken ein erhebliches Zeitfenster in Anspruch, weil hierzu auch die Grundstückseigentümer befragt werden müssen.
Weiterhin kann nicht eindeutig vorausgesagt werden, ob durch die Einführung der getrennten Regenwassergebühr tatsächlich eine Entlastung des einzelnen Gebührenzahlers eintritt oder nicht. Dem StGB NRW ist bekannt geworden, dass in einer Stadt die gleichen Gebührenzahler, die zunächst die getrennte Regenwassergebühr durch Klage erstritten haben, nunmehr gegen die eingeführte, getrennte Regenwassergebühr klagen, weil sie nach deren Einführung mehr bezahlen müssen. Ein Grund für etwaige Mehrkosten kann dabei sein, dass eine Gemeinde in der Vergangenheit den Anteil der Straßenoberflächen-Entwässerungskosten zugunsten der Gebührenzahler zu hoch angesetzt hat und dadurch die einheitliche Abwassergebühr über allgemeine Haushaltsmittel subventioniert worden ist. Mit der Einführung der getrennten Regenwassergebühr werden dann aber erstmalig die Flächen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen quadratmetergenau ermittelt, so dass sich auch eine Kostenmehrbelastung für die Gebührenzahler ergeben könnte.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich auch für städtische Gebäude (Rathaus, Schulen, Kindergärten, Sport- und Turnhallen, Mehrzweckhalle) eine Mehrbelastung ergeben kann, weil eine eingeführte getrennte Regenwassergebühr auch für diese Gebäude verursachergerecht anzuwenden ist und städtische Gebäude regelmäßig große Dachflächen zu verzeichnen haben.
Soweit die Gebührenbescheide für das Jahr 2008 und die Gebührensatzung auf dem einheitlichen Frischwassermaßstab aufbauen, wären diese Gebührenbescheide und die Gebührensatzung rechtswidrig, wenn das Urteil des OVG NRW vom 18.12.2007 (Az.: 9 A 3648/04) rechtskräftig würde.
Unabhängig davon, dass das Urteil des OVG NRW noch nicht rechtskräftig ist, ist davon auszugehen, dass Gebührenschuldner gegen den Gebührenbescheid 2008 Klage erheben werden. Ein Widerspruchsverfahren gibt es seit dem 1.11.2007 nicht mehr.
Es empfiehlt sich aber, die Gebührenbescheide für das Jahr 2008 unverändert zu versenden, weil das Urteil des OVG NRW noch nicht rechtskräftig ist. Auch die Erhebung von Vorausleistungen nach § 6 Abs. 4 KAG NRW ist regelmäßig nicht möglich, weil dieses in der Gebührensatzung, die ab dem 1.1.2008 gilt, bereits satzungsrechtlich vorgesehen sein muss. Eine Vorläufigkeitserklärung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m. § 165 AO scheidet aus, weil die Voraussetzungen des § 165 AO nicht erfüllt sind.
Vor diesem Hintergrund muss letztlich jeder Gebührenzahler selbst entscheiden, ob er Klage gegen den Gebührenbescheid 2008 erhebt oder nicht, wobei er dabei Gefahr laufen kann, dass er im Endergebnis mehr bezahlen muss. Sollte ein Gebührenzahler Klage erheben, so bestünde auch noch die Möglichkeit, beim zuständigen Verwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, bis die Gemeinde die Voraussetzungen für die Erhebung einer getrennten Regenwassergebühr schaffen konnte. Dann könnte ein neuer Gebührenbescheid auf der Grundlage einer Gebührensatzung mit gesonderter Regenwassergebühr erlassen, der alte Gebührenbescheid aufgehoben und das Gerichtsverfahren beendet werden.
Az.: II/2 24-21 qu/ko