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StGB NRW-Mitteilung 446/2001 vom 05.08.2001
Einfuhrverbot für gefährliche Hunde
Die bundesrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung gefährlicher Hunde werden weiter vervollständigt. Die Bundesregierung hat den Entwurf einer Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordung - HundVerbrEinfVO) beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Die Verordnung regelt die nach § 2 Nr. 3 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes zulässigen Ausnahmen vom Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte gefährliche Hunde.
Die Verordnung sieht in folgenden Fällen für gefährliche Hunde Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot vor:
- Diensthunde,
- Blindenhunde, Behindertenbegleithunde sowie Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes,
- Gefährliche Hunde, die von Personen mitgeführt werden, welche sich nicht länger als 4 Wochen in der Bundesrepublik aufhalten (z. B. im Rahmen des Reiseverkehrs),
- Gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zurzeit vorhandenen Bestand, die ins Ausland verbracht und dann wieder eingeführt werden sollen,
- Gefährliche Hunde, die berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen oder für die die Berechtigung zum ständigen Halten erlangt werden soll.
Der Halter ist verpflichtet, die Identität des Hundes durch entsprechende Belege nachzuweisen.
Diensthunde der Städte und Gemeinden sind in § 2 Abs. 1 des Verordnungsentwurfes ausdrücklich einbezogen.
Quelle: DStGB Aktuell 2901 vom 20.07.2001
Az.: I/2 100-00/2