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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 274/2002 vom 05.05.2002
Eingriff in Natur und Landschaft
1. Durch § 1 a BauGB wird keine Verpflichtung begründet, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Die in diese Vorschrift aufgenommene Klarstellung, daß Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können, ändert daran nichts.
2. Für einen Ausgleich der auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft kommen nur Flächen in Betracht, die in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen läßt. Die bloße Pflege eines bereits vorhandenen Biotops kann daher nicht als Ausgleichsmaßnahme anerkannt werden.
BauGB § 1 a Abs. 2 Nr. 2.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2001 - 8 S 2603/00 - (rechtskräftig).
Az.: II/1 615-06