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StGB NRW-Mitteilung 134/2018 vom 07.02.2018
Einigung auf Bundesebene über Familiennachzug von Flüchtlingen
CDU/CSU und SPD haben sich kurz vor der Abstimmung im Bundestag auf eine gemeinsame Regelung über den Familiennachzug für Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutzstatus geeinigt. Es bleibt bei einer Aussetzung des Familiennachzugs bis zum 31. Juli 2018. Anschließend soll durch eine Neuregelung der Nachzug auf 1.000 Menschen pro Monat begrenzt werden.
Die bereits existierende Härtefallregelung soll ungeachtet der Kontingentierung auch für die Gruppe der subsidiär Schutzberechtigten greifen. Diese sieht vor, dass aufgrund dringender humanitärer Gründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Die Details für die Neuregelung sollen in den kommenden Monaten erarbeitet werden. Die Einigung ist aus kommunaler Sicht ein tragbarer Kompromiss. Ein unbeschränkter Familiennachzug würde die Probleme gerade in den ohnehin bereits belasteten Regionen weiter verstärken und die Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Kommunen übersteigen.
CDU/CSU und die SPD hatten sich bereits in den Sondierungsgesprächen auf wesentliche Eckpunkte des Familiennachzugs geeinigt. Dort einigte man sich auf die Verlängerung der Aussetzung sowie die Kontingentierung. Die Anwendung der Härtefallregelung auf subsidiär Schutzberechtigte wurde dort noch nicht vereinbart. Die Regelung gab es bereits und galt auch für subsidiär Schutzberechtigte. Jetzt wurde jedoch vereinbart, dass nach der Härtefallregelung genehmigte Aufenthaltstitel nicht auf das Kontingent von 1.000 Personen angerechnet werden.
Anhörung im Bundestag
Der Bundestag hat am 29.01.2018 im Hauptausschuss eine Anhörung zu insgesamt vier von den Fraktionen eingebrachten Gesetzesentwürfen und einen Antrag zum Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte durchgeführt. Nach dem Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion (19/439) soll die zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär schutzberechtigte Flüchtlinge, die Mitte März ausläuft, verlängert werden.
In der Vorlage wird auf die bis zum 31. Juli 2018 beabsichtigte Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten verwiesen, mit der ein geordneter und gestaffelter Familiennachzug nur aus humanitären Gründen ermöglicht werden soll. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung soll die Aussetzung des Familiennachzugs dem Gesetzentwurf zufolge verlängert werden. Dieser Entwurf wurde nunmehr vor dem Hintergrund der Einigung zwischen CDU/CSU und SPD zur Härtefallregelung entsprechend ergänzt und vom Bundestag am 01.02.2018 in der 2./3. Lesung beschlossen.
Nach dem Gesetzentwurf der FDP-Fraktion (19/425) sollte der Nachzug grundsätzlich für weitere zwei Jahre ausgesetzt, aber zugleich für verschiedene Ausnahmefälle wieder zugelassen werden. Die Linke fordert demgegenüber in ihrem Gesetzentwurf (19/241), die derzeitige Warteregelung mit sofortiger Wirkung wieder aufzuheben. Bündnis 90/Die Grünen fordern in ihrem Antrag (19/454) die Bundesregierung auf, keine Initiativen zur Gesetzgebung mit dem Ziel der Verlängerung der Aussetzung zu ergreifen. Die AfD-Fraktion will dagegen den Familiennachzug für subsidiär Geschützte auf Dauer ausschließen. Ihr Gesetzentwurf (19/182) sieht einen völligen Wegfall des gesetzlichen Nachzugsanspruchs für Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter vor.
Die Meinungen der Sachverständigen in der Anhörung gingen weit auseinander. Während von kommunaler Seite — der DStGB war durch Herrn Uwe Lübking, Beigeordneter für Kultur, Sport und Soziales, dort vertreten — die weitere zeitlich begrenzte Aussetzung des Familiennachzugs verbunden mit Anschlussregelung gefordert wurde, lehnte das Deutsche Institut für Menschenrechte, das Kommissariat der Deutschen katholischen Bischöfe sowie die UNHCR eine weitere Aussetzung grundsätzlich ab.
Professor Kay Hailbronner von der Universität Konstanz hob hervor, dass es keine aus dem Verfassungsrecht, Unions- oder Völkerrecht ableitbaren Gründe für ein generelles Recht auf Gewährung des Familiennachzugs gebe. Professor Daniel Thym von der Universität Konstanz sagte, eine verlängerte Aussetzung des Familiennachzugs sei grundrechtskonform, solange für Härtefälle eine Ausnahme gelte.
Thym verwies zugleich auf die Möglichkeit, unterschiedliche Regelungen zum Familiennachzug für bereits in Deutschland Lebende und für künftige Neuankömmlinge zu treffen. Professor Andreas Zimmermann von der Universität Potsdam verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass eine generelle Versagung des Nachzugs zu subsidiär Geschützten ohne die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung völkerrechtlich problematisch scheine.
Der Bundestag ist der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 30.01.2018 (19/586) gefolgt und hat den Gesetzesentwurf der CDU/CSU-Fraktion in der geänderten Fassung nach der Einigung mit der SPD angenommen. Die Gesetzesentwürfe der AfD, FDP und der Linken sowie der Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen wurden abgelehnt.
Aus kommunaler Sicht ist die Einigung über den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter ein tragbarer Kompromiss. Die Übergangsregelung verschafft den Städten und Gemeinden die dringend notwendige Zeit, um sich auf die Integration konzentrieren zu können. Der Bedarf an Wohnraum, Schul- und Kitaplätzen, Betreuungsangeboten, Sprach- und Integrationskursen sowie des hierfür benötigten Personals ist immens. Das Recht, als Familie zusammenleben zu können, hat einen hohen Stellenwert. Dennoch muss weiter der Grundsatz gelten, dass der Familiennachzug über den 16. März 2018 hinaus ausgesetzt bleibt.
Fiele die Begrenzung des Familiennachzugs komplett weg, würde die Aufnahmekapazität der Städte und Gemeinden durch das Ausmaß der Zuwanderung erneut überschritten und es würde eine weitere Überforderung der Städte und Gemeinden drohen (Quelle: DStGB Aktuell 0518 vom 02.02.2018).
Az.: 16.0.3-002