Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 309/2022 vom 27.05.2022

Einigung im Tarif-Streit der kommunalen Sozial- und Erziehungsdienste

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) hat sich mit der Gewerkschaft Verdi und dem Beamtenbund dbb auf Folgendes verständigt:

Regenerationstage

Ab dem Kalenderjahr 2022 gibt es zwei Arbeitstage mit bezahlter Arbeitsbefreiung. Diese Arbeitsbefreiung ist unabhängig vom Urlaubsanspruch und unterfällt auch nicht dem urlaubsrechtlichen Regelungsregime. Im Gegenzug zu dieser Pauschalregelung konnte die Forderung zur Einführung eines Konsequenzenmanagements unter Aufstellung von Belastungsindikatoren (auf betrieblicher oder tarifvertraglicher Ebene mit geforderten Freistellungen bis zu 15 Arbeitstagen) abgewehrt werden. Damit ist sichergestellt, dass es beim arbeitsrechtlichen Synallagma bleibt und sich vom Arbeitgeber nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen nicht auf die Arbeitszeit bzw. das Entgelt der Beschäftigten auswirken.

Vorbereitungszeit

Die Gewerkschaften haben für die Beschäftigten im Erziehungsdienst eine Erhöhung der Vorbereitungszeit auf eine Stunde pro Tag bundesweit gefordert. Geeinigt hat man sich auf 30 Stunden (Kalenderjahr) für beide Tarifgebiete Ost und West, wobei klargestellt wird, dass diese 30 Stunden auch durch landesgesetzliche Regelungen zu Zeiten der Vorbereitung und Qualifizierung erfüllt sein können.

Zulage für den Sozial- und Erziehungsdienst

Ab dem 1. Juli 2022 besteht Anspruch auf eine monatliche Zulage für die in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) genannten Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes. Die Höhe der Zulage beträgt für die Beschäftigten der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a 130,00 Euro und für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 und S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 180,00 Euro.

Auf Wunsch der Beschäftigten kann diese Zulage im Verhältnis 1:1 in einen oder zwei freie Arbeitstage pro Kalenderjahr umgewandelt werden, wobei die Lage der freien Tage dienstlichen/betrieblichen Verhältnissen Rechnung zu tragen hat. Die weiteren Details zu den Regenerationstagen und den umwandelbaren Tagen bleiben den Redaktionsverhandlungen vorbehalten (Antragsfristen, Übertragbarkeiten etc.).

Mit dieser Regelung konnte die Forderung nach pauschalen Höhergruppierungen für alle Entgeltgruppen im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes abgewehrt werden, die ein Vielfaches an Mehrkosten für kommunale Arbeitgeber betragen hätte.

Inkrafttreten und Laufzeit

Die Regelungen zur Ausweitung der Vorbereitungszeit, zu der Zulage für den Sozial- und Erziehungsdienst, Änderungen für den Bereich der Kinderpflege bzw. Sozialassistenz, Neuregelungen für den Erzieherbereich und zu pädagogischen Tätigkeiten im Ganztag, Regeln zur Eingruppierung in der Leitung von Kindertagesstätten, Änderungen in der Sozialarbeit, der Behindertenhilfe, der Wohnzulage und der Heilerziehungspflege treten bereits zum 1. Juli 2022 in Kraft. Die Regelungen zum Regenerationstag treten bereits zum 1. Januar 2022 in Kraft. Die Regelung zur Harmonisierung der Stufenlaufzeiten tritt zum 1. Oktober 2024 in Kraft. Die Gesamtlaufzeit der Regelungen ist zum 31. Dezember 2026 vereinbart. Die zusätzlichen Haushaltsbelastungen des Abschlusses werden für die Jahre 2022 bis 2024 durch die VKA wie folgt prognostiziert:

  • 2022 – 1,83 % Mehrkosten durch die Einführung der SuE-Zulage ab 1. Juli 2022
  • 2023 – 3,66 % Mehrkosten durch die SuE-Zulage für das gesamte Jahr
  • 2024 – 3,95 % Mehrkosten (3,66 % durch die SuE-Zulage, 0,23 % durch die Harmonisierung der Stufenlaufzeiten für die Monate Oktober bis Dezember sowie
  • 0,06 % durch die neuen Tabellenwerte in der Entgeltgruppe S 9).

Insgesamt beziffert die VKA das finanzielle Volumen des Abschlusses unter den oben dargestellten Annahmen wie folgt:

  • 2022 – 277.063.557 Euro
  • 2023 – 554.127.114 Euro
  • 2024 – 598.033.361 Euro.

Dennoch äußert sich die VKA erleichtert über den Abschluss. Er sei ein eindeutiges Zeichen dafür, dass die oft herausragende Leistung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in den Kommunen durch eine faire und wertschätzende Vergütung gewürdigt werden.

(Quelle: DStGB Aktuell)

Az.: 37.0.5.4.2-001/002

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