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StGB NRW-Mitteilung 260/1997 vom 20.05.1997
Einigung über Asylbewerberleistungsgesetz
Der Vermittlungsausschuß hat sich am 23.4.1997 auf folgenden Kompromiß zum Asylbewerberleistungsgesetz verständigt:
1. Das Asylbewerberleistungsgesetz wird in folgender Form verabschiedet:
- Die Leistungen für Asylbewerber werden auf die Dauer von 3 Jahren abgesenkt.
- Ebenfalls für 3 Jahre werden die Leistungen für geduldete Ausländer abgesenkt.
- Neu aufgenommen werden die Bürgerkriegsflüchtlinge, für die Leistungen ebenfalls für 3 Jahre auf das Niveau des Asylbewerberleistungsgesetzes abgesenkt werden.
2. Der Vermittlungsausschuß empfiehlt den Ländern, ab 01.01.1998 5 Jahre lang jährlich 150 Mio. DM in einen Fonds zur Finanzierung der Instandsetzung und des Neubaus von Wohnungen in Bosnien-Herzegowina für aus Deutschland zurückkehrende Flüchtlinge einzuzahlen. Das Programm soll aus den Einsparungen von rd. 2,5 Mrd. DM finanziert werden, die die Länder und Gemeinden durch die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes in den nächsten 5 Jahren voraussichtlich erzielen. Das Vorhaben wird in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für technische Zusammenarbeit und anderen deutschen Hilfsorganisationen durchgeführt, die im Wohnungsbau in Bosnien Erfahrung haben. Mit dem zur Verfügung stehenden Betrag können bei Inanspruchnahme von Selbsthilfeleistungen unter Berücksichtigung der erheblich geringeren Baukosten in Bosnien etwa 35.000 Wohnungen instandgesetzt bzw. gebaut werden. Da der UNHCR mit 5 Personen pro Wohnung rechnet, wäre das Wohnraum für 175.000 Bürgerkriegsflüchtlinge. Die Instandsetzung und der Neubau von Wohnungen für Bürgerkriegsflüchtlinge, die aus Deutschland in ihre Heimat zurückkehren, ist politisch und humanitär sinnvoll und darüber hinaus geeignet, die freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge zu fördern, was wiederum zu finanziellen Einsparungen von Ländern und Gemeinden führt.
3. Der Bund verzichtet auf die in dem Artikelgesetz vorgesehene finanzielle Kompensation (Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe und Übertragung der Finanzierung der Freifahrt Schwerbehinderter im Nahverkehr auf die Länder). Auf die Kompensation mußte verzichtet werde, weil sonst das Asylbewerberleistungsgesetz gescheitert wäre.
Nach den der Geschäftsstelle vorliegenden Informationen faßte der Vermittlungsausschuß den Kompromiß mit 16 gegen 8 Stimmen. Er stellte klar, daß der Anteil von den Ländern, die sich eventuell von der empfohlenen Verpflichtung zur Einrichtung des Fonds zur Finanzierung der Instandsetzung des Neubaus von Wohnungen in Bosnien-Herzegowina abkoppeln wollen, nicht von den übrigen Ländern übernommen werden wird.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 24.04.1997 die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses angenommen. Auch der Bundesrat stimmte dem Ersten Änderungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz in seiner Sitzung am 25.04.1997 mehrheitlich zu. Damit kann das neue Asylbewerberleistungsgesetz im Anschluß an die Bekanntmachung in Kraft treten. Nach dem Wortlaut des Artikelgesetzes ist dafür der 01.06.1997 vorgesehen.
Wegen der im bisherigen Gesetz vorgesehenen Änderung bei der originären Arbeitslosenhilfe und bei der Kostentragung für die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im ÖPNV war es am 01.03.1996 zur Anrufung des Vermittlungsausschusses gekommen. Eine Verknüpfung der Leistungsabsenkung für Asylbewerber mit anderen Regelungsbereichen erschien nicht sachgerecht. Wegen dieses Vorgehens der Bundesregierung hatte sich die Hauptgeschäftsstelle im Rahmen der Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände mehrfach an die obersten Bundesorgane gewandt. Nunmehr wurde seitens der Bundesregierung verbindlich erklärt, daß in dieser Legislaturperiode ein Gesetzentwurf zur Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe nicht mehr vorgelegt werde.
Die Übernahme und Umsetzung der Empfehlung des Vermittlungsausschusses zur Einrichtung eines Finanzierungsfonds bedarf noch einer Regelung, die die Länder untereinander treffen müssen. Dabei wird sich die Geschäftsstelle dafür einsetzen, daß die Landesregierung die Kosten für die Aufbringung des Fonds nicht über die gemeindliche Ebene refinanziert.
Az.: I/3-807